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Risikolebensversicherung und Scheidung: Das ist wichtig

3 Min Was passiert mit der Versicherung, wenn ein Paar getrennte Wege geht?

scheidung
Leonie Kaufmann
15.10.2020
3 Min

Geht eine Beziehung auseinander, spielen neben emotionalen auch ganz pragmatische Dinge eine wichtige Rolle. Was passiert zum Beispiel mit der gemeinsamen Wohnung, den Möbeln und wie wird das Sorgerecht für Kinder geregelt? Was geschieht mit den gemeinsam angeschafften Haustieren? Die gemeinsame oder gegenseitige Absicherung wird dabei gerne vergessen. Das kann mitunter schwerwiegende Folgen haben. Denn im Ernstfall profitiert vielleicht die falsche Person von der Risikolebensversicherung.

Lässt sich die Risikolebensversicherung nach der Trennung anpassen?

Eine Trennung von Lebenspartnern bringt viel Veränderung mit sich. Ändern sich die Lebensumstände der Vertragsnehmer, sollte daher auch der Versicherungsvertrag angepasst werden. Neben den persönlichen Daten lassen sich auch folgende Aspekte der Risikolebensversicherung nachträglich ändern:

  • Laufzeit
  • Versicherungssumme
  • Versicherungsnehmer
  • Bezugsberechtigter

Oft müssen nach der Scheidung oder Trennung bei der Risikolebensversicherung der Versicherungsnehmer bzw. die begünstigte Person angepasst werden. Wie aufwendig diese Änderungen sind, hängt von der Art der Risikolebensversicherung ab.

Welche Rolle spielt die Art der Risikolebensversicherung bei einer Scheidung bzw. Trennung?

Paare können sich auf verschiedene Weisen mit einer Risikolebensversicherung absichern. Bei einer Trennung haben die Versicherungsoptionen ihre jeweiligen Vor- und Nachteile.

  • Verbundene Risikolebensversicherung: Bei der verbundenen Risikolebensversicherung unterschreiben beide Partner den Versicherungsvertrag . Verstirbt einer der beiden, erhält der andere als Bezugsberechtigter die Versicherungssumme. Verbundene RLV sind in der Regel etwas günstiger als Einzelverträge, jedoch weniger flexibel. Laufzeit und Versicherungssumme sind für beide Partner identisch. Die Versicherungssumme wird nur einmal ausgezahlt, auch wenn beide Partner gleichzeitig versterben. Hinterbliebene erhalten dann nur einmalig eine Zahlung. Sofern dem beide Partner zustimmen, kann eine verbundene Risikolebensversicherung bei einer Scheidung oder Trennung einfach gekündigt werden. Alternativ ist es auch möglich, die Bezugsberechtigten zu ändern, etwa zugunsten der Kinder.
  • Zwei Versicherungsverträge: Zwei separate Verträge sind in der Regel etwas teurer, bieten dafür aber mehr Flexibilität. Laufzeit und Versicherungssumme lassen sich individuell festlegen. Der Vertragspartner bestimmt die begünstigte Person. Haben beide Partner getrennte Risikolebensversicherungen, erhalten die Hinterbliebenen aus jedem der beiden Verträge eine Bezahlung im Todesfall, sofern sie die begünstigten Personen in beiden Verträgen sind. Das ist vor allem zur Absicherung gemeinsamer Kinder vorteilhaft. Wurden zwei Verträge zur Risikolebensversicherung abgeschlossen, ist bei einer Scheidung bzw. Trennung das Procedere unkompliziert: Der Vertragspartner kann den oder die Begünstigten ohne Zustimmung weiterer Personen anpassen.
  • Über-Kreuz-Versicherung: Eine hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Versicherungsverträge bietet auch die Über-Kreuz-Versicherung. Dabei werden zwei Versicherungsverträge zur gegenseitigen Absicherung abgeschlossen. Anders als bei der vorherigen Variante ist nicht das eigene, sondern das Leben des Partners versichert. Verstirbt dieser, erhält der Vertragspartner der Versicherung die Summe. Vor allem unverheiratete Paare profitieren von der Risikolebensversicherung über Kreuz: Im Todesfall des Partners gilt die ausgezahlte Versicherungssumme nicht als Erbschaft, weswegen auch keine Erbschaftsteuer anfällt. Ein großer Vorteil, denn aufgrund der geringen Freibeträge für nicht verheiratete Partner würde bereits ab einem Vermögen von 20.000 Euro Erbschaftsteuer erhoben. Die Über-Kreuz-Risikolebensversicherung ist im Falle einer Trennung oder Scheidung aber weniger flexibel, da es dann notwendig ist, den Versicherungsnehmer zu ändern. Im Idealfall wird diese Option bereits vor Vertragsabschluss geprüft. In der Regel ist es möglich, die Verträge anschließend separat weiterzuführen.

Welche Rolle spielt das Bezugsrecht bei der Risikolebensversicherung?

Das Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhält, also Begünstigter der Risikolebensversicherung ist. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten des Bezugsrechts:

  • Widerrufliches Bezugsrecht: Der Versicherungsnehmer kann beliebig über den Vertrag verfügen und das Bezugsrecht anpassen. Diese Variante ist bei Risikolebensversicherungen zur Absicherung von Partner und Familie die Regel.
  • Unwiderrufliches Bezugsrecht: Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des bisher Begünstigten anpassen.

Wird die Risikolebensversicherung bei einer Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Wurde vor der Eheschließung in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart, leben verheiratete Paare während ihrer Ehe in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung erfolgt ein Zugewinnausgleich. Das Vermögen, das beide während der Ehe erwirtschaftet haben, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Da kapitalbildende Lebensversicherungen den Zweck verfolgen, Gewinn zu erzielen – auch wenn sie sich aufgrund der aktuellen Zinslage kaum lohnen – werden sie beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Wie ändert man den Vertrag der Risikolebensversicherung nach einer Trennung?

Sollen Vertragselemente der Risikolebensversicherung nach einer Scheidung oder Trennung angepasst werden, ist die Versicherung zu informieren. Bei Verti ist das telefonisch, per E-Mail oder auf postalischem Wege möglich. Wichtig: Unter Umständen ist es erforderlich, die Zustimmung des ehemaligen Partners einzuholen.

Wenn Sie eine günstige und zuverlässige Versicherung suchen, die Ihnen den nötigen Schutz bietet, steht Verti Ihnen zur Seite. Ihre Fragen, Anliegen und Wünsche können Sie schnell und unkompliziert im persönlichen Kontakt mit unseren Experten klären – rufen Sie uns gern unter 030 – 890 003 003 an.

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