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Glasschäden: zahlt die Privathaftpflicht

2 Min Wenn Gläsernes zu Bruch geht: Glasschaden und Glasversicherung.

Glasschaeden zahlt die Privathaftpflicht
Julianna Adamska
18.04.2017
2 Min

Eine Kosmetikflasche fällt ins Waschbecken, das Kind haut mit dem Golfschläger in die Scheibe des Wintergartens, das Aquarium leckt: Es gibt viel im Haushalt, was an Glas zu Bruch gehen kann. Im eigenen – aber selbstverständlich auch, wenn man zu Gast ist, bei Freunden oder im Hotel. Gläsernes gibt es überall. Aber beim Thema, was wann über die private Haftpflicht versichert ist, müssen Sie jedoch genauer hinsehen. Generell gilt: Nur was Sie anderen unabsichtlich zerdeppern, ist ein Fall für die Privathaftpflicht. Aber lesen Sie weiter:

Das Wichtigste zuerst: Ihr eigenes Glas – und damit Schäden daran – ist in der Privathaftpflicht grundsätzlich nicht mitversichert. Verursachen Sie jedoch einen Schaden, für den Sie Schadenersatz leisten müssen, und Sie verfügen über eine Privathaftpflicht, gelten deren Bedingungen auch für den fremden Glasbruch. Kurz: Die Privathaftpflicht greift für den Glasschaden des Dritten.

Wann kommt die Haftpflicht-Versicherung für Glasschäden auf?

  • Glasbruch ist nicht gleich Glasbruch – es kommt auf die Situation an. Je nachdem kommen verschiedene Versicherungen ins Spiel:
  • Spiegel im Hotelzimmer zerspringt in tausend Scherben: Die Privathaftpflicht kommt auf – sofern kein Vorsatz im Spiel war.
  • Unbeabsichtigt zerbrechen Sie Ihren eigenen Glastisch in Ihrer Mietwohnung: Sofern versichert, kommt dafür die Hausratversicherung auf.
  • Scheibe im Wintergarten geht zu Bruch: Hier zahlt die Hausratversicherung, sofern mitversichert.
    Ihr Topf fällt auf das neue Glaskeramikfeld: Der Glasschaden ist nur über einen speziellen, separat abzuschließenden Zusatzbaustein Ihrer Hausratversicherung versichert.
  • Glasschaden bei Gefahrenumständen: Schäden durch Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Hagel deckt üblicherweise Ihre Hausratversicherung.

Allgemeine Informationen zur Glasversicherung

Grundsätzlich müssen Sie bei jedem Versicherer nach der Art des Glases unterscheiden, ob dieses als versicherte Sache gilt oder nicht. Scheiben, Platten oder Spiegel – auch künstlerisch bearbeitete – gehören eindeutig zu den versicherten Sachen. Nicht hingegen: Geschirr, Beleuchtungskörper, Vasen oder Handspiegel, Ihre Brillengläser, Glas-Scheiben oder Glasplatten, die zu Mediengeräten oder zu Ihrer Photovoltaik-Anlage gehören. Separat versichern lässt sich allerdings Vieles: Scheiben aus Kunststoff, Platten aus Glaskeramik, Lichtkuppeln etc.
Beim Thema Glasbruch müssen Sie also genau hinsehen. Ein Beispiel: Rennt Ihr Kind beim Spielen gegen die gläserne Balkontür, und sowohl Tür als auch seine Brille zerbrechen, dann übernimmt die Hausratversicherung die Tür – nicht aber die Brille. Die Privathaftpflicht übernimmt hier leider nichts.

Glasversicherung – sinnvoll oder nicht?

Ob Glasschaden oder Glasbruch mit zu Ihren Versicherungsrisiken zählt, gegen die Sie sich wappnen sollten, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Da es bei der Glasversicherung hauptsächlich um den eigenen Wohnraum – auch zur Miete – geht, spielt die Ausstattung Ihrer Wohnung die Hauptrolle. Haben Sie viele Glastüren in der Wohnung? Wurde die Außenfassade mit Glasscheiben ausgestattet? Gibt es einen Wintergarten? Wieviel an Kosten sind Sie bereit, selbst zu tragen, wenn Ihnen oder Ihren Kindern ein Missgeschick passiert? Rechnen Sie die Prämien eines sogenannten Glasbausteins Ihres Hausratversicherers gegen – und entscheiden Sie selbst, ob es sich lohnt.

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