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Verursachen Sie einen Schaden am fremden Eigentum, ist in vielen Fällen die Privathaftpflicht zuständig. Geht es aber um ein Auto, stellt sich folgende Frage: Muss jetzt die Kfz-Versicherung einspringen oder greift die Benzinklausel aus der Privathaftpflicht? Und was ist eigentlich die Benzinklausel?
Kfz-Haftpflicht und Privathaftpflicht haben ein gemeinsames Ziel: Verursachen Sie unbeabsichtigt einen Schaden am fremden Eigentum, springt die Versicherung ein. Die Versicherung schützt sie damit vor hohen Kosten und in manchen Fällen sogar vor dem finanziellen Ruin. Bei Schäden im Alltag, etwa wenn Ihnen etwas schweres auf das Glas-Kochfeld Ihrer Freundin fällt oder Sie einen Zigarettenbrandfleck im Sofa hinterlassen, greift die Privathaftpflicht. Verursachen Sie einen Schaden am Auto, verweist die Privathaftpflichtversicherung jedoch oft auf die Kfz-Haftpflicht und beruft sich auf die Benzinklausel. Hierbei wird zwischen großer und kleiner Benzinklausel unterschieden.
Was ist die kleine Benzinklausel?
Ziel der Benzinklausel ist es, eine Doppelversicherung zu vermeiden. Die kleine Benzinklausel besagt: Entsteht ein Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, greift die Kfz-Versicherung. Unter „Gebrauch“ fällt dabei aber nicht nur, das Fahrzeug zu fahren. Auch Schieben oder Entladen eines Fahrzeugs gehört zum Gebrauch.
Was ist die große Benzinklausel?
Die große Benzinklausel unterscheidet sich im Grunde kaum von der kleinen Benzinklausel. Sie besagt lediglich, dass bei größeren, umfangreicheren Schäden noch weitere Versicherungen als die Kfz-Versicherung oder die Privathaftpflicht greifen können. Hier ein Beispiel:
Ein Lieferfahrer öffnet die Fahrzeugtür seines Transporters und stößt dabei einen Radfahrer um. Da der Lieferfahrer seiner Arbeit nachgegangen ist, liegt der Verdacht nahe, dass die Betriebshaftpflicht greift. Allerdings ist hier durch die große Benzinklausel die Kfz-Versicherung zuständig. Das Öffnen der Autotür gehört zum Gebrauch des Fahrzeuges.
Gut zu wissen: Rechtstreitigkeiten in der Praxis
Obwohl die kleine und große Benzinklausel im ersten Moment eindeutig erscheinen, kommt es in der Praxis gelegentlich zu Rechtsstreitigkeiten über die Verantwortlichkeit zwischen den Versicherungen.
Benzinklausel in der Haftpflicht: Die Praxis
Auf dem Papier erscheint die Benzinklausel einfach und eindeutig, in der Praxis kam es aber schon öfter zu Rechtsstreitigkeiten. Hier ein paar Beispiele, bei denen die Regresspflicht, also die Schadenübernahme, eindeutig ist.
- Sie beschädigen mit einem Anhänger ein anderes Auto. Ein Anhänger wird zusammen mit dem Fahrzeug benutzt. Beschädigen Sie also beim Rangieren mit dem Anhänger ein anderes Auto, springt die Kfz-Versicherung ein.
- Sie Verursachen einen Schaden an einem geliehenen Auto. Haben Sie sich das Fahrzeug von einem Freund geliehen und dieses beschädigt, muss die Privathaftpflicht nicht einspringen. Auch hier greift die Benzinklausel. Allerdings: Hat der Freund keine Kasko-Versicherung, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Die Kfz-Haftpflicht greift nur bei Schäden am Fahrzeug anderer. Deswegen: Vor dem Verleihen des Wagens lieber eine Kasko-Versicherung abschließen.
- Ihr Auto rollt gegen ein anderes Auto. Ein Schaden, der bei einem nicht ausreichend gesichertem Fahrzeug schnell passiert ist. Die Sachlage ist hier aber klar: Die Kfz-Versicherung muss zahlen, auch wenn der Motor des Autos noch nicht lief.
- Sie verursachen mit Ihrem Auto einen Kratzer an einem fremden Auto. In diesem Fall ist der Schaden ebenfalls durch die Verwendung des Fahrzeugs entstanden und fällt in den Rahmen der Benzinklausel. Anders kann das aussehen, wenn der Kratzer durch einen anderen Gegenstand entstanden ist.
In diesen Fallbeispielen musste das Gericht entscheiden
Nicht immer ist die Lage so eindeutig und manchmal streiten sich Versicherer vor Gericht. So zum Beispiel in diesen Fällen:
- Im Juni 2024 klärte das OLG Hamm einen Fall, bei dem ein Versicherungsnehmer Schweißarbeiten an seinem Fahrzeug durchführte, um es instand zu setzen. Das Fahrzeug begann dabei zu brennen und das Feuer griff auf die Garage über. Die Privathaftpflichtversicherung berief sich auf die Benzinklausel und wollte nicht zahlen. Das Gericht entschied jedoch: Schweißarbeiten gehören nicht zum typischen Gebrauch des Fahrzeuges, sodass die Benzinklausel nicht greift. Außerdem habe sich keine typische Betriebsgefahr des Autos realisiert – vielmehr handelte es sich um die Betriebsgefahr des Schweißgerätes. Die Privathaftpflichtversicherung musste den Schaden decken.
Gut zu wissen: Gericht wich von früheren Urteilen ab
Das OLG Hamm ging mit dem oben genannten Urteil Az.: I-20 U 139/14 neue Wege. In früheren Urteilen hieß es immer, die Reparatur des Autos gehörte zum typischen Gebrauch des Fahrzeugs gehörten. Das Gericht Hamm beschloss jedoch, die Benzinklausel müsste enger angelegt werden und für die Versicherungsnehmer erkennbar und nachvollziehbar sein. Die Nutzung eines Schweißgerätes fällt in den Deckungsbereich der Privathaftpflicht. Damit stärkt das OLG Hamm die Position von Versicherungsnehmern der Privathaftpflicht.
- Im Oktober 2024 entschied das OLG Dresden über folgenden Fall: Der Versicherungsnehmer wollte ein Auto mit einem Benzinkanister betanken. Dabei entzündete sich der Kanister aufgrund statischer Ladung und verursachte Schaden an einem anderen Gegenstand – nicht jedoch am Auto. Obwohl hier buchstäblich Benzin im Spiel war, entschied das OLG Dresden: Die Benzinklausel greift nicht. Das Benzin habe sich nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs entzündet. Schäden beim Betanken können nur dann Kfz-Sache sein, wenn sich bei der Schadenentstehung die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr realisiert hat. Weil sich aber das Benzin durch statische Aufladung entzündet hat, fehlt der Zusammenhang zum Fahrzeug.
- In anderen Urteilen, die Benzin beinhalten, ist die Benzinklausel jedoch wieder ganz eindeutig. Ein Urteil von März 2024 bestätigt, dass das Ablassen von Benzin aus dem Fahrzeugtank, um eine Reparatur am Wagen vorzubereiten, sehr wohl zum Gebrauch des Autos gehört und damit Kfz-Sache ist. Der Kläger hatte erfolglos versucht, seine Privathaftpflicht in Regress nehmen zu wollen.
Zahlt die Privathaftpflicht Schäden an einem geliehenen Auto?
Egal ob Leasing oder vom Freund geliehen: Für Schäden an geliehenen Fahrzeugen tritt die Privathaftpflicht nicht ein. Hier ist immer die Kfz-Versicherung zuständig. Ganz wichtig jedoch, für jeden, der Schäden am eigenen Auto gedeckt haben möchte: Hier braucht es eine Kasko-Versicherung. Eine Kfz-Haftpflicht reicht nicht aus.
Auch im Urlaub ist Vorsicht geboten. Mieten Sie sich hier einen Wagen, stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass das Auto Vollkaskoversichert ist.

Für Schäden an geliehenen Fahrzeugen tritt die Privathaftpflicht nicht ein
Fremdes Auto beim Beladen beschädigt: Wer zahlt?
Schäden beim Beladen eines Autos sind recht häufig und so ist die Rechtsprechung hier inzwischen eindeutig: Wer sein Auto entlädt oder belädt, etwa nach dem Einkaufen, der tut dies zur Vorbereitung zum Gebrauch des Fahrzeugs – und damit fallen Schäden im Zusammenhang mit diesem Szenario in den Bereich der Kfz-Versicherung.
Ein Beispiel-Urteil dazu gibt es vom Amtsgericht Frankfurt am Main (05.09.2003, Az: 301 C 769/03): Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Einkaufswagen kurz losgelassen, um die Fernbedienung für das Öffnen seiner Heckklappe aus der Hosentasche zu ziehen. Der Einkaufswagen rollte daraufhin in ein danebenstehendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Um keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in seiner Kfz-Haftpflicht zu erleiden, meldete der Mann den Schaden seiner Privathaftpflicht und forderte diese auf, den Schaden zu bezahlen. Diese verwies auf die Benzinklausel.
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