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Kfz-Haftpflicht und Privathaftpflicht haben ein gemeinsames Ziel: Versicherungsnehmer vor hohen Schadenersatzforderungen schützen, wenn diese einem anderen Versicherungsnehmer unbeabsichtigt einen Schaden zufügen. Diese Funktion der Haftpflicht-Versicherung bewahren Versicherungsnehmer im schlimmsten Fall vor dem finanziellen Ruin. Entstehen Schäden im Zusammenhang mit einem Fahrzeug, ist die Kfz-Haftpflicht zuständig. Die Privathaftpflicht beruft sich dann auf die Benzinklausel.
Kleine Benzinklausel kurz erklärt
Die Benzinklausel soll eine Überschneidung von Privat- und Kfz-Haftpflicht vermeiden. Andernfalls würde es zu einer Doppelversicherung kommen. Deswegen gilt: Immer, wenn der Gebrauch eines Fahrzeuges im Spiel ist, greift die Kfz-Haftpflicht. Diese Regelung nennt die Privathaftpflicht offiziell Kraftfahrzeugklausel, im Alltagsgebrauch heißt sie oft eben Benzinklausel oder kleine Benzinklausel.
Große Benzinklausel – der kleine Unterschied
Die große Benzinklausel unterscheidet sich in ihrer Funktion nicht. Hierbei geht es aber weitgreifender um Schäden, die in das Leistungsgebiet irgendeiner anderen Versicherung außer der Privathaftpflicht fallen. Das kann zum Beispiel die Betriebshaftpflichtversicherung oder die Gebäudeversicherung sein.
Benzinklausel in der Haftpflicht: Die Praxis
Auf dem Papier erscheint die Benzinklausel einfach und eindeutig, in der Praxis kam es aber schon öfter zu Rechtsstreitigkeiten. Hier ein paar Beispiele, bei denen die Regresspflicht, also die Schadenübernahme, eindeutig ist.
- Sie beschädigen mit einem Anhänger ein anderes Auto. Ein Anhänger wird zusammen mit dem Fahrzeug benutzt. Beschädigen Sie also beim Rangieren mit dem Anhänger ein anderes Auto, springt die Kfz-Versicherung ein.
- Sie Verursachen einen Schaden an einem geliehenen Auto. Haben Sie sich das Fahrzeug von einem Freund geliehen und dieses beschädigt, muss die Privathaftpflicht nicht einspringen. Auch hier greift die Benzinklausel. Allerdings: Hat der Freund keine Kasko-Versicherung, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Die Kfz-Haftpflicht greift nur bei Schäden am Fahrzeug anderer. Deswegen: Vor dem Verleihen des Wagens lieber eine Kasko-Versicherung abschließen.
- Ihr Auto rollt gegen ein anderes Auto. Ein Schaden, der bei einem nicht ausreichend gesichertem Fahrzeug schnell passiert ist. Die Sachlage ist hier aber klar: Die Kfz-Versicherung muss zahlen, auch wenn der Motor des Autos noch nicht lief.
- Sie verursachen mit Ihrem Auto einen Kratzer an einem fremden Auto. In diesem Fall ist der Schaden ebenfalls durch die Verwendung des Fahrzeugs entstanden und fällt in den Rahmen der Benzinklausel. Anders kann das aussehen, wenn der Kratzer durch einen anderen Gegenstand entstanden ist. Einen interessanten Fall hierzu lesen Sie im nächsten Kapitel.
![blog-grafik-Benzinklausel Infografik zur Benzinklausel](/media/blog-grafik-Benzinklausel.jpg)
In diesen Fallbeispielen musste das Gericht entscheiden
Nicht immer ist die Lage so eindeutig und manchmal streiten sich Versicherer vor Gericht. So zum Beispiel in diesen Fällen:
- Einem Autofahrer fiel beim Aussteigen eine Bauschaumflasche aus der Hand und explodierte. Hier entschied das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 09.08.2017, Az: 20 U 30/17), dass hier nicht der Gebrauch des Fahrzeugs, sondern der der Bauschaumflasche eine Gefahr darstellte und daher die Autoversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss.
- Der Sohn des Klägers führte an dem versicherten Fahrzeug Schweißarbeiten in einer Werkstatthalle durch, wodurch es im Inneren des Fahrzeugs zu einem Brand kam, der auf die Werkstatt übergriff. Die Kfz-Versicherung wies daraufhin, dass der Schaden von der Privathaftpflicht bezahlt werden muss. Das sah das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 12.08.2020, Az: 13 O 245/20) anders: Laut Auffassung des Gerichts gehört auch das Schweißen zum Fahrzeuggebrauch, da es der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs dient.
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Zahlt die Privathaftpflicht Schäden an einem geliehenen Auto?
Für Schäden an geliehenen Fahrzeugen tritt die Privathaftpflicht nicht ein. Dafür ist immer die Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters zuständig. Das heißt, dieser haftet für die Schäden, die durch den Gebrauch seines Fahrzeugs entstehen, auch wenn er selbst nicht dafür verantwortlich ist. Allerdings braucht der Fahrzeughalter eine Kasko-Versicherung, damit der Schaden durch die Versicherung behoben wird. Eine Kfz-Haftpflicht reicht nicht aus.
Wer sich im Urlaub einen Mietwagen leiht, sollte daher immer darauf achten, dass eine Vollkaskoversicherung enthalten ist. Die Privathaftpflicht ist in diesen Fällen nicht eintrittspflichtig.
![Benzinklausel Junge Frau steht vor einem geöffneten Kofferraum](https://www.verti.de/media/artikelbild-blog-benzinklausel-20241209-150235.jpg)
Für Schäden an geliehenen Fahrzeugen tritt die Privathaftpflicht nicht ein
Fremdes Auto beim Beladen beschädigt: Wer zahlt?
Die Situation scheint undurchsichtig, die Rechtsprechung ist hier aber eindeutig: Wer sein Auto entlädt oder belädt, etwa nach dem Einkaufen, der tut dies zur Vorbereitung zum Gebrauch des Fahrzeugs – und damit fallen Schäden im Zusammenhang mit diesem Szenario in den Bereich der Kfz-Versicherung.
Ein Urteil dazu gibt es vom Amtsgericht Frankfurt am Main (05.09.2003, Az: 301 C 769/03): Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Einkaufswagen kurz losgelassen, um die Fernbedienung für das Öffnen seiner Heckklappe aus der Hosentasche zu ziehen. Der Einkaufswagen rollte daraufhin in ein danebenstehendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Um keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in seiner Kfz-Haftpflicht zu erleiden, meldete der Mann den Schaden seiner Privathaftpflicht und forderte diese auf, den Schaden zu bezahlen. Diese verwies auf die Benzinklausel.
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