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Männer zahlen mehr? Ehepaare weniger? In der Kfz-Versicherung profitiert man mit einem Garagenstellplatz? Über die Jahrzehnte hat sich einiges in den Versicherungen für Kraftfahrzeuge geändert, anderes ist gleichgeblieben – doch viele Annahmen und Mythen, die sich um die Kfz-Versicherung ranken, halten sich wacker. Einige der angeblichen Weisheiten entpuppen sich bei näherer Betrachtung jedoch schnell als Irrtümer. Wir haben die häufigsten Mythen rund um die Kfz-Versicherung unter die Lupe genommen. Mythos oder wahr? Testen Sie sich selbst.
1. Mythos: Frauen zahlen weniger, genau wie Eltern und Verheiratete
Kurzantwort: Nein, in der Kfz-Versicherung macht das Geschlecht keinen Unterschied.
Den Anfang der Mythenreihe machen Familienstand und Geschlecht und damit der Irrglaube, dass Frauen in der Kfz-Versicherung bevorzugt werden. Statistisch gesehen stellt man fest, dass Frauen nach wie vor weniger Unfälle bauen. Gleiches gilt für Eltern, schließlich haben sie nicht nur Kinder an Bord, sondern ihnen gegenüber auch ein größeres Verantwortungsgefühl – selbst, wenn die Eltern allein im Auto unterwegs sind. Es stimmt zwar, dass Frauen und Eltern in der Vergangenheit für ihre geringere Unfallgefahr mit günstigeren Tarifen belohnt wurden. Aber das ist seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2012 Vergangenheit. Seitdem gibt es Unisextarife. Auch für Verheiratete gilt: Keine Vergünstigung für Ehepaare, stattdessen Gleichbehandlung in der Kfz-Versicherung.
Paare können trotzdem sparen: Bei der Auswahl der richtigen Kfz-Versicherung lohnt sich immer auch der Blick auf die Sondertarife. Bei Verti zum Beispiel gibt es den Paar-Spar-Tarif, bei welchem man von der Fahrerfahrung des Partners oder der Partnerin und somit von einer günstigeren SF-Klasse profitieren kann.
2. Mythos: Höhere Prämien für Punktesünder und Straßenparker
Kurzantwort: Nein, die Kosten in der Kfz-Versicherung werden nicht wesentlich viel größer, wenn man Punkte in Flensburg hat – sie spielen eine eher kleine Rolle bei der Berechnung des Beitrags.
Punkte in Flensburg haben große Auswirkungen auf die Versicherung? Das stimmt in der Regel nicht. Die meisten Versicherer berechnen den negativen Kontostand nicht mit ein, jedoch gilt dies nicht für alle. Auch die Annahme, wer sein Fahrzeug sicher und geschützt in der Garage parkt, wird mit satten Prozenten belohnt, ist nicht ganz richtig. Auf die Autoversicherung hat die Frage „Garage oder nicht?“ geringen Einfluss, der Stellplatz macht im Schnitt nur zwei Prozent Nachlass aus. Denn die Zusammensetzung der Versicherungsprämie ist weitaus komplexer und das Augenmerk liegt dabei vor allem auf Daten zu Typklasse, Regionalklasse, Schadenfreiheitsklasse und Schadenfreiheitsrabatt sowie Selbstbeteiligung, Werkstattbindung, Alter der fahrenden Person und mehr.
3. Mythos: Meine Kasko bezahlt alles
Kurzantwort: Nein, die jeweiligen Kaskoversicherungen haben ihre Leistungen genau umrissen – dabei gibt es Unterschiede zwischen Teil- und Vollkasko.
Immer wieder stößt man auf den Irrglauben, mit einer Kaskoversicherung sei man gegen alle möglichen Schäden immun. Das stimmt so nicht, deshalb räumen wir auf: Die Teilkaskoversicherung übernimmt in der Regel die Art von Schäden am Fahrzeug, die nicht selbst verursacht worden ist. Dazu gehören beispielsweise Elementarschäden, Glasschäden, Totaldiebstahl oder Marderbiss. Selbst verschuldete Unfälle sowie Schäden durch Vandalismus fallen dafür in den Bereich der Vollkaskoversicherung.
Beispiele für die Unterschiede der beiden Versicherungen: Bei Wildunfällen reguliert normalerweise die Teilkasko den Schaden, vorausgesetzt Wildschwein oder Hirsch sind während der Fahrt vor die Stoßstange gerauscht. War das Auto geparkt, sieht die Sache anders aus. Wird das Auto hingegen mutwillig von Dritten beschädigt, ist dies mit der Teilkasko nicht abgedeckt – hier greift in der Regel die Vollkaskoversicherung. Mehr zu den Unterschieden zwischen Teilkasko und Vollkasko haben wir im verlinkten Artikel aufbereitet.
4. Mythos: Der Anhänger/Wohnwagen am Auto ist automatisch versichert
Kurzantwort: Jein – während Anhänger und Wohnwagen in der Regel so lange beim Zugfahrzeug mitversichert sind, wie sie mit diesem verbunden sind, ist eine eigene Haftpflichtversicherung Pflicht.
Hängt der Caravan an einem vollkaskoversicherten Auto, sei er mitversichert – ein weit verbreiteter Mythos. Richtig ist: Ein Anhänger oder Wohnwagen ist in der Haftpflichtversicherung mitversichert, solange er sich in Verbindung mit dem versicherten Zugfahrzeug befindet oder sich während des Gebrauches gelöst hat. Steht der Anhänger losgelöst vom Zugfahrzeug und wird in einen Unfall verwickelt, sieht die Sache anders aus: Hier greift eine separate Anhänger-Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung für Anhänger und Wohnwagen ist gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz seit 2002 Pflicht, Kaskoversicherungen sind ein freiwilliger Zusatz. Sogar der Inhalt des Wohnwagens kann zusätzlich versichert werden.
5. Mythos: Vollkasko ist immer teurer als Teilkasko
Kurzantwort: Jein – zwar ist der logische Gedanke „mehr Leistung, deshalb höhere Kosten“ naheliegend und meistens richtig, doch da der Versicherungsbeitrag von verschiedenen Punkten abhängt, kann die Vollkasko auch hin und wieder günstiger ausfallen.
Wird das Fahrzeug beispielsweise in eine niedrige Regional- und Typklasse eingestuft und hat dann noch einen Fahrer oder eine Fahrerin mit hoher Schadenfreiheitsklasse, kann die Vollkaskoversicherung auch preisgünstiger ausfallen als die Teilkasko, welche keine Rabatte bietet. Der Vergleich lohnt sich also definitiv. Doch: Typklasse ist nicht gleich Typklasse – Voll- und Teilkasko haben unterschiedliche Typklassen.
6. Mythos: Grob fahrlässig bedeutet weniger Leistung
Kurzantwort: Jein – die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt die Schäden gegenüber Dritten auch bei grober Fahrlässigkeit des Unfallsverursachers. Kaskoversicherungen jedoch können die Haftung bei grober Fahrlässigkeit teilweise oder ganz ablehnen.
Dass Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit knausern würden, ist ein weitverbreiteter Glaube. Doch das stimmt nicht ganz: Auch wenn ein Unfall grob fahrlässig verursacht wurde, zahlt die Haftpflichtversicherung voll. Der Versicherungsnehmer kann jedoch in Regress genommen werden, das bedeutet, dass die Versicherung Geld bis zu einer bestimmten Grenze (bis zu 5.000 Euro für Fehlverhalten vor dem Unfall, bis zu weiteren 5.000 Euro für Fahrlässigkeit nach dem Unfall) zurückverlangen kann.
In der Kaskoversicherung kann die Leistung jedoch gekürzt werden. Es gibt jedoch Anbieter, die darauf verzichten, wenn keine Drogen oder Alkohol im Spiel waren. Deshalb lohnt es sich durchaus, diesen Verzicht im Auge zu haben – besser noch ist es, grobe Fahrlässigkeit in Form von Drogen- und Alkoholmissbrauch, aber auch anderen Gefahren wie dem Bedienen des Telefons am Steuer oder das Überfahren von roten Ampeln oder Stoppschildern zu vermeiden.
7. Mythos: Der Schadensfreiheitsrabatt ist für alle da
Kurzantwort: Nein, der Schadenfreiheitsrabatt kann in Form von Prozenten nur an Ehepartner, Ehepartnerin oder die eigenen Kinder übertragen werden.
Es ist allerdings ein Irrglaube, auch Onkel, Nichte oder gar bester Freund könnten in den Genuss dieses Extras kommen. Fakt ist: Der Schadenfreiheitrabatt kann nicht beliebig übertragen werden. Entfernte Verwandte oder Fremde sind meist ganz ausgenommen. Deshalb: Immer das Kleingedruckte lesen, alle wichtigen Details finden sich in den Versicherungsbedingungen. Die Rabattübertragung sollte außerdem gut durchdacht sein, denn ist sie einmal erfolgt, kann sie nicht widerrufen werden.
8. Mythos: Nach einem Unfall übernimmt die Kfz-Versicherung immer die Kosten für einen Mietwagen
Kurzantwort: Nein, die Regelung über den Anspruch auf einen Mietwagen ist vom Tarif abhängig und selbst in der Kaskoversicherung kein Standard.
Dass die Kosten für einen Mietwagen automatisch garantiert sind, gehört leider zu der Sparte „Irrglaube“. Im jeweiligen Versicherungstarif sind die Möglichkeiten und maximalen Kosten sowie die Dauer einer Kostenübernahme für die Nutzung eines Mietwagens genau festgehalten. Oftmals gibt es deshalb erweiternde Zusatzoptionen wie den Schutzbrief, welche die Kostenübernahme eines Mietwagens im In- und Ausland bis zu einer Dauer von maximal sieben Tagen oder eines Maximalbetrags absichern. Hat man selbst den Unfall nicht verursacht und ist auf das Fahrzeug angewiesen, kommt in der Regel die gegnerische Versicherung für die Kosten des Mietwagens auf. Doch: Es gibt auch hier Höchstgrenzen die Kosten und Dauer betreffend. Zusätzlich gibt es Vorgaben bezüglich der Fahrzeugart, die gemietet werden sollte – wer zum Luxusauto greifen möchte, kann damit rechnen, dass die gegnerische Versicherung einen angemessenen Prozentsatz der Kosten einbehält. Dieser ist dann selbst zu tragen. Ist das eigene Fahrzeug zum Totalschaden geworden und muss für Ersatz gesorgt werden, kommt die Versicherung des Unfallverursachers üblicherweise für die gesamten Mietwagenkosten auf.
9. Mythos: Wenn es hinten kracht, klingelt es vorn
Kurzantwort: Jein. Auch, wenn es oft durch eine Unachtsamkeit der auffahrenden Person scheppert, ist jede Unfallsituation neu zu betrachten. Schließlich kann die vorausfahrende Person fälschlicherweise hart gebremst haben. Doch da von einem unzureichenden Mindestabstand der auffahrenden Person zum Vorderfahrzeug ausgegangen wird, haftet die Person in der Regel trotzdem.
Lange sagte man im Volksmund: „Wenn es hinten knallt, gibt es vorne Geld.“ Wer auffährt, hätte demnach generell Schuld am Unfall. Doch das ist nicht immer richtig: Ungewöhnliche Fahrmanöver können eine Teilschuld für den Vorausfahrenden bedeuten. Das kann zum Beispiel sein, wenn Vordermann oder Vorderfrau bei Grün eine Vollbremsung hinlegt, vor einem Blitzer heftig in die Eisen steigt, eine Parklücke zu spät entdeckt, wegen einer Katze scharf stoppt oder mit dem Fuß versehentlich aufs Bremspedal rutscht und die dahinterfahrende Person deshalb auffährt. In der Regel haftet – zumindest teilweise – trotzdem die auffahrende Person. Grund dafür ist der Mindestabstand zum Vorderfahrzeug – konnte nicht rechtzeitig gebremst werden, wird davon ausgegangen, dass dieser Mindestabstand nicht eingehalten wurde.
Die Kfz-Versicherung und die Irrtümer, die sich wacker halten, bleiben wohl immer eine beliebte Grundlage für Diskussionen im Freundes- und Bekanntenkreis. Mit einigen Mythen wurde an dieser Stelle aufgeräumt – damit sind Sie auf der sicheren Seite.

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