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Sie starten in einem neuen Job und erhalten direkt einen Firmenwagen gestellt. Schnell stellt sich die Frage, ob Sie das Auto nur für dienstliche Fahrten nutzen dürfen oder auch der Wochenendausflug, der Einkauf oder der private Besuch bei Freunden erlaubt ist. Die private Nutzung eines Firmenwagens ist weit verbreitet, aber keineswegs selbstverständlich. Ob sie erlaubt ist, wie sie geregelt wird und welche steuerlichen und versicherungsrechtlichen Folgen das hat, hängt von klaren Vereinbarungen ab.
Wann kann ich einen Firmenwagen privat nutzen?
Ein Fahrzeug gilt steuerlich als Firmenwagen, wenn es dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Das ist nicht automatisch bei jedem beruflich genutzten Auto der Fall, sondern hängt davon ab, wer das Fahrzeug anschafft und wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil ist.
Ob ein Firmenwagen privat genutzt werden darf, entscheidet allein der Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer gilt daher, dass ohne ausdrückliche Erlaubnis die Privatnutzung nicht zulässig ist. Die Genehmigung muss schriftlich festgehalten sein, meist im Arbeitsvertrag, in einer gesonderten Dienstwagenvereinbarung oder in einer Car Policy. Fehlt eine solche Regelung, darf der Wagen rechtlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Oft ist dann nicht einmal der Arbeitsweg erlaubt. Machen Sie dennoch mit einem Firmenwagen private Fahrten ohne Erlaubnis, drohen schnell arbeitsrechtliche Konsequenzen und steuerliche Nachforderungen.
In der Nutzungsvereinbarung wird auch geregelt, wer den Firmenwagen fahren darf. Üblicherweise ist der Arbeitnehmer selbst Hauptnutzer. Sollten auch Ehepartner, volljährige Kinder oder andere Haushaltsangehörige das Fahrzeug fahren dürfen, muss dies ebenso ausdrücklich erlaubt sein. Ohne klare Genehmigung kann die Weitergabe an Dritte zu Problemen mit Versicherungsschutz und Haftung führen. Viele Unternehmen beschränken den Nutzerkreis bewusst oder verlangen, dass der Arbeitnehmer für die Führerscheinkontrolle und Verkehrsverstöße mitverantwortlich ist.
Auch der Umfang der privaten Nutzung ist reine Vertragssache. Er reicht von stark eingeschränkten Modellen – etwa nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder mit Kilometerobergrenze – bis hin zur nahezu unbegrenzten Nutzung inklusive Urlaubs- und Auslandsfahrten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Firmenwagen liegt nur vor, wenn das Auto zum Betriebsvermögen gehört.
- Maßgeblich ist der betriebliche Nutzungsanteil (über 50 % = notwendiges Betriebsvermögen).
- Private Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber sie schriftlich genehmigt.
- Ohne Erlaubnis darf der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden.
- Mitnutzer (z. B. Ehepartner, Kinder) müssen ausdrücklich zugelassen sein.
- Umfang der Privatnutzung (Kilometer, Urlaub, Ausland) ist vertraglich geregelt.
- Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil und Teil der Vergütung.
Wann kann ich einen Firmenwagen privat nutzen?
Sobald ein Firmenwagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat genutzt wird, entsteht steuerlich ein geldwerter Vorteil. Dieser wird entweder dem Bruttolohn von Arbeitnehmern oder dem Gewinn von Unternehmern zugerechnet und muss versteuert werden. Der Gesetzgeber stellt dafür drei zentrale Besteuerungsmöglichkeiten bereit:
- die pauschale 1-Prozent-Regelung
- die Fahrtenbuchmethode
- steuerliche Sonderregelungen für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge
Welche Variante sinnvoll ist, hängt vor allem vom Listenpreis des Fahrzeugs, dem Umfang der privaten Nutzung und der Art des Antriebs ab. Nachfolgend erklären wir Ihnen die drei Optionen genauer.
1. Die 1-Prozent-Regelung (pauschale Besteuerung)
Bei der 1-Prozent-Regelung wird der private Nutzungsanteil pauschal ermittelt. Grundlage ist immer der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung – inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, aber unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis oder von Rabatten.
Monatlich wird 1 % dieses Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Zusätzlich fällt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer an.
Die Methode ist besonders einfach, da kein Fahrtenbuch erforderlich ist. Sie lohnt sich vor allem, wenn Sie Ihren Wagen häufig privat nutzen oder der Listenpreis moderat ist. Nachteilig ist, dass bei teuren Fahrzeugen oder geringer Privatnutzung oft deutlich mehr versteuert wird, als dem tatsächlichen Vorteil entspricht.
Wichtig für Unternehmer: Die 1-Prozent-Regelung ist nur zulässig, wenn Sie das Fahrzeug nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich nutzen.
2. Die Fahrtenbuchmethode (individuelle Besteuerung)
Die Fahrtenbuchmethode setzt auf eine exakte Ermittlung der tatsächlichen Nutzung. Voraussetzung ist, dass Sie ein lückenloses, zeitnahes und manipulationssicheres Fahrtenbuch über das gesamte Jahr führen. Darin müssen alle Fahrten dokumentiert werden und das getrennt nach dienstlichen Fahrten, Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Am Jahresende wird der prozentuale Anteil der privaten Kilometer an der Gesamtlaufleistung ermittelt. Nur dieser Anteil der tatsächlichen Fahrzeugkosten (z. B. Abschreibung oder Leasingrate, Versicherung, Wartung, Kraftstoff bzw. Strom) wird als geldwerter Vorteil versteuert.
Die Anwendung ist steuerlich oft deutlich günstiger, wenn der Firmenwagen nur wenig privat genutzt wird oder hohe laufende Kosten verursacht. Sie ist allerdings aufwendig, fehleranfällig und wird vom Finanzamt streng geprüft. Reine Excel-Tabellen sind heute unzulässig. Erlaubt sind nur handschriftliche, gebundene Fahrtenbücher oder zertifizierte digitale Systeme.
3. Sonderregelungen für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge
Zur Förderung der Elektromobilität gelten für E-Dienstwagen und bestimmte Plug-in-Hybride deutlich reduzierte Bemessungsgrundlagen beim geldwerten Vorteil.
Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis innerhalb der jeweils geltenden Preisgrenzen (je nach Anschaffungszeitpunkt inzwischen bis zu 100.000 €) wird bei der Pauschalversteuerung nur 0,25 % des Listenpreises monatlich angesetzt.
Für höherpreisige Elektrofahrzeuge sowie für förderfähige Plug-in-Hybride mit ausreichender elektrischer Reichweite (ab 2025 mindestens 80 km und maximal 50 g CO₂/km) gilt in der Regel die 0,5-Prozent-Regelung. Entsprechend reduzieren sich auch die Zuschläge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z. B. 0,0075 % oder 0,015 % pro Kilometer statt 0,03 %).
Die Vergünstigungen wirken sowohl bei der 1-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode, da dort nur ein Viertel bzw. die Hälfte des Listenpreises in die Berechnung einfließt. Ergebnis: Elektro- und effiziente Hybrid-Firmenwagen sind bei identischem Listenpreis steuerlich deutlich günstiger als klassische Verbrenner.
Kurz gesagt: Die private Nutzung eines Firmenwagens ist immer steuerpflichtig. Wer wenig privat fährt, profitiert meist vom Fahrtenbuch, wer es bequem möchte, greift zur 1-Prozent-Regelung. Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge bieten dank Sonderregelungen oft den größten Steuervorteil.
Wie sieht es mit der Versicherung und Haftung bei Privatnutzung aus?
Bei Privatfahrten mit dem Firmenwagen hängt vieles davon ab, was im Dienstwagenvertrag ausdrücklich erlaubt ist. In der Praxis sind Firmenwagen meist über die Kfz-Haftpflicht und häufig auch über eine Vollkasko abgesichert. Der Schutz gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie das Auto privat nutzen, aber nur, wenn die Privatnutzung vereinbart ist. Wird der Wagen entgegen den Regelungen privat gefahren, kann es im schlimmsten Fall finanziell richtig teuer werden.
Kommt es zu einem Unfall, greift bei Fremdschäden (also Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen) immer zuerst die Kfz-Haftpflicht des Halters, in der Regel Ihr Arbeitgeber. Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrt dienstlich oder privat war. Für Schäden am Firmenwagen selbst kommt bei erlaubter Privatnutzung meist die Vollkasko auf. In vielen Fällen bleibt für Sie als Fahrer dann „nur“ das Thema Selbstbeteiligung, sofern diese im Überlassungsvertrag geregelt ist. Häufig begrenzt sich die Arbeitnehmerhaftung bei normaler Fahrlässigkeit genau auf solche vereinbarten Selbstbehalte, weil der Arbeitgeber das Risiko über Versicherungen abdecken kann.
Anders wird es, wenn grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt wird, etwa bei Alkohol oder Handy am Steuer, einem schweren Rotlichtverstoß oder deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Dann kann die Versicherung Leistungen kürzen oder den Fahrzeughalter in Regress nehmen. Der Arbeitgeber kann im nächsten Schritt versuchen, die Kosten ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Auch bei erlaubter Privatnutzung sind solche Fälle besonders kritisch, da der Versicherungsschutz zwar häufig zunächst reguliert, die finanzielle Verantwortung aber später über Regress und interne Haftungsregeln wieder bei Ihnen landen kann.
Empfehlung
Prüfen Sie vor der ersten Privatfahrt Ihre Dienstwagenvereinbarung ganz konkret: Ist Privatnutzung erlaubt, dürfen Dritte fahren, gelten Einschränkungen für Auslandsfahrten und welche Selbstbeteiligung ist vereinbart? Wenn etwas unklar ist, klären Sie es schriftlich mit dem Arbeitgeber – das ist der einfachste Weg, um im Schadenfall Diskussionen, Regress und hohe Eigenkosten zu vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Firmenwagen liegt nur vor, wenn das Auto zum Betriebsvermögen gehört.
- Maßgeblich ist der betriebliche Nutzungsanteil (über 50 % = notwendiges Betriebsvermögen).
- Private Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber sie schriftlich genehmigt.
- Ohne Erlaubnis darf der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden.
- Mitnutzer (z. B. Ehepartner, Kinder) müssen ausdrücklich zugelassen sein.
- Umfang der Privatnutzung (Kilometer, Urlaub, Ausland) ist vertraglich geregelt.
- Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil und Teil der Vergütung.
Praxisbeispiele und Rechenbeispiele zur privaten Nutzung des Firmenwagens
Fahrten im Rahmen Ihrer Arbeit, etwa zu Kunden, Baustellen oder Fortbildungen, gelten als dienstlich. Alle anderen Fahrten zählen steuerlich zu den privaten Fahrten und erhöhen den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Typische Privatfahrten sind:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Einkäufe, Besorgungen und private Erledigungen
- Urlaubs- und Wochenendfahrten
- Mitnahme oder Transport von Familienangehörigen
Im Folgenden zeigen wir Ihnen drei praxisnahe Rechenbeispiele, wie sich Listenpreis, Arbeitsweg und Besteuerungsmethode konkret auswirken.
Beispiel 1: Klassischer Mittelklassewagen mit 1-%-Regelung
Bei der 1-Prozent-Regelung wird der private Nutzungsanteil pauschal ermittelt. Grundlage ist immer der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung – inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, aber unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis oder von Rabatten.
Ausgangsdaten
- Bruttolistenpreis: 35.000 €
- Entfernung Wohnung–Arbeitsstätte: 15 km (einfach)
- Besteuerung: 1-%-Regelung
- Privatnutzung erlaubt
Berechnung (monatlich)
- Berechnung (monatlich)
- Arbeitsweg: 0,03 % × 35.000 € × 15 km = 157,50 €
- Gesamt geldwerter Vorteil: 507,50 € pro Monat
Einordnung:
Auch bei moderatem Listenpreis treibt der Arbeitsweg den geldwerten Vorteil spürbar nach oben, unabhängig davon, wie oft Sie tatsächlich fahren.
Beispiel 2: Teurer Dienstwagen mit Fahrtenbuch
Ausgangsdaten
- Bruttolistenpreis: 70.000 €
- Entfernung Wohnung–Arbeitsstätte: 5 km
- Jährliche Fahrzeugkosten: 8.000 €
- Private Nutzung: 8 %
- Persönlicher Steuersatz: 42 %
Fahrtenbuch (jährlich)
- Privater Kostenanteil: 8 % von 8.000 € = 640 €
- Steuer darauf: 268,80 €
Ergebnis:
Das Fahrtenbuch spart hier rund 3.800 € Steuern pro Jahr, lohnt sich aber nur bei sauberer, lückenloser Dokumentation.
Beispiel 3: Elektro-Firmenwagen mit 0,25-%-Regelung
Ausgangsdaten
- Reines Elektrofahrzeug
- Bruttolistenpreis: 48.000 €
- Entfernung Wohnung–Arbeitsstätte: 25 km
- Besteuerung: 0,25-%-Regelung
Berechnung (monatlich)
- Privatnutzung: 0,25 % von 48.000 € = 120 €
- Arbeitsweg: 0,0075 % × 48.000 € × 25 km = 90 €
- Gesamt geldwerter Vorteil: 210 € pro Monat
Einordnung:
Gegenüber einem vergleichbaren Verbrenner mit 1-%-Regelung fällt der steuerliche Vorteil deutlich geringer aus – ein zentraler Grund, warum E-Dienstwagen steuerlich so attraktiv sind.
Praxishinweis zum Fahrtenbuch
Bei der Fahrtenbuchmethode prüft das Finanzamt nicht nur die Form, sondern auch die Plausibilität. Kilometerstände müssen zu Tankbelegen, Werkstattrechnungen, Hotelbuchungen oder Kalendereinträgen passen. Elektronische Fahrtenbücher erleichtern die korrekte Führung, ersetzen aber nicht die Pflicht, ergänzende Belege aufzubewahren.
Kann man die Methode wechseln und wenn ja, wann?
Fragen Sie sich, ob Sie mitten im Jahr einfach von der 1-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln können, weil es plötzlich günstiger wäre? In der Praxis ist das nur eingeschränkt möglich, denn das Finanzamt verlangt für ein und dasselbe Fahrzeug grundsätzlich eine einheitliche Methode pro Kalenderjahr.
Ein Methodenwechsel ist damit zum Jahreswechsel erlaubt. Zu Beginn eines neuen Kalenderjahres können Sie neu entscheiden, ob der geldwerte Vorteil pauschal über die 1-Prozent-Regelung oder individuell über die Fahrtenbuchmethode versteuert wird. Wichtig ist: Haben Sie sich entschieden, gilt diese Methode dann für das gesamte Jahr und wird nicht monatsweise gewechselt.
Unterjährig funktioniert ein Wechsel nur, wenn sich das Fahrzeug ändert. Bekommen Sie im laufenden Jahr einen anderen Firmenwagen, dürfen Sie für das neue Fahrzeug eine andere Methode wählen. Auch dann gilt die gewählte Methode wieder einheitlich bis zum Jahresende für dieses Fahrzeug.
Wenn Sie zur Fahrtenbuchmethode wechseln möchten, müssen Sie außerdem konsequent bleiben. Das Fahrtenbuch muss für den Zeitraum, für den die Methode gelten soll, lückenlos, zeitnah und in einer Form geführt werden, die nachträgliche Änderungen erkennbar macht. Ein Fahrtenbuch „nur für ein paar Monate“ reicht in der Regel nicht aus, wenn Sie die Methode für dieses Jahr anwenden wollen.
Denken Sie daher gut darüber nach, für welche Methode Sie sich entscheiden, und rechnen Sie am besten vorab alles konkret durch.
Wie sieht es mit ausländischen Fahrten aus?
Mit dem Firmenwagen ins Ausland zu fahren ist generell möglich, aber nicht automatisch erlaubt. Ihr Arbeitgeber muss Auslandsfahrten ausdrücklich zulassen und die Versicherung muss das jeweilige Land abdecken. Viele Unternehmen verlangen deshalb, dass Sie Auslandsreisen vorher genehmigen lassen, damit klar ist, wer fährt, wohin es geht und ob besondere Vorgaben gelten.
Praktisch sinnvoll ist es zudem, vor der Abfahrt die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) dabeizuhaben und zu prüfen, ob ein Schutzbrief oder ein Auslandsschadenschutz besteht. Das hilft, wenn im Ausland andere Haftungsregeln, niedrigere Deckungssummen oder kompliziertere Abläufe bei der Schadenregulierung gelten.
Steuerlich ändert sich durch die Auslandsfahrt nichts. Private Fahrten im Urlaub oder bei Besuchsreisen bleiben private Nutzung und werden genauso versteuert wie im Inland, also über die 1-Prozent-Regel oder über das Fahrtenbuch. Zusätzlich sollten Sie alle wesentlichen Regeln vor Ort im Blick behalten, etwa Mautpflichten, Winterreifen-Vorschriften oder Umweltzonen.
Was muss ich beim Ausscheiden aus dem Unternehmen beachten?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie den Firmenwagen in der Regel zum letzten Arbeitstag oder zu dem Datum zurückgeben, das im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung steht. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe gehört, dass das Auto im vereinbarten Zustand zurückkommt, inklusive Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, sämtlicher Schlüssel und des vereinbarten Zubehörs wie Ladekabel, Winterräder oder Tankkarte.
Wichtig ist außerdem der Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist die Privatnutzung fest zugesagt, zählt sie als Teil Ihrer Vergütung. Dann kann der Arbeitgeber den Wagen während der Kündigungsfrist nicht einfach ohne vertragliche Widerrufsklausel sofort einziehen. Wird das Fahrzeug trotzdem vorzeitig zurückverlangt, obwohl der geldwerte Vorteil steuerlich für den ganzen Monat angesetzt wurde, kann je nach Situation ein Anspruch auf Ausgleich für den entfallenen Nutzungsvorteil entstehen.
Firmenwagen privat nutzen – klar regeln, richtig versteuern
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Zusatz zum Gehalt und für Arbeitgeber ein bewährtes Instrument zur Mitarbeiterbindung. Damit daraus kein steuerliches oder rechtliches Risiko entsteht, kommt es vor allem auf klare Vereinbarungen an. Wichtig sind eine eindeutige Erlaubnis zur Privatnutzung, eine korrekte steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils und transparente Regelungen zu Haftung, Versicherung und Rückgabe. Wer frühzeitig festlegt, welche Nutzung erlaubt ist, welche Kosten übernommen werden und welche Methode zur Besteuerung passt, vermeidet Konflikte mit dem Finanzamt, der Versicherung und im Arbeitsverhältnis.
FAQ: Firmenwagen privat nutzen
Sie dürfen den Firmenwagen nur dann privat nutzen, wenn Ihr Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt hat. Diese Erlaubnis muss schriftlich festgehalten sein, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in einer Dienstwagenvereinbarung oder in einer Car Policy. Fehlt eine solche Regelung, gilt der Wagen rechtlich als reines Arbeitsmittel und darf ausschließlich dienstlich genutzt werden.
Bei der 1-Prozent-Regelung wird monatlich pauschal 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Zusätzlich kommen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu. Die Methode ist einfach, kann bei teuren Fahrzeugen oder geringem Privatanteil aber steuerlich nachteilig sein.
Ein Fahrtenbuch bildet die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens ab. Sie versteuern nur den Anteil der Kosten, der wirklich auf private Fahrten entfällt. Das ist besonders vorteilhaft, wenn Sie den Wagen überwiegend dienstlich nutzen oder der Listenpreis hoch ist. Der Nachteil liegt im Aufwand: Das Fahrtenbuch muss lückenlos, zeitnah und manipulationssicher geführt werden.
Für Elektro- und viele Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten steuerliche Vergünstigungen. Je nach Anschaffungsdatum und Listenpreis wird bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt. Dadurch ist der geldwerte Vorteil deutlich geringer als bei vergleichbaren Verbrennern, was E-Dienstwagen steuerlich besonders attraktiv macht.
Bei erlaubter Privatnutzung greift in der Regel der volle Haftpflicht- und Kaskoschutz des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer haftet meist nur bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei grober Fahrlässigkeit oder unerlaubter Nutzung kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein und es drohen Regressforderungen sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ein Wechsel zwischen 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch ist grundsätzlich nur zum Jahreswechsel möglich. Ein unterjähriger Wechsel ist nur erlaubt, wenn ein anderer Firmenwagen übernommen wird. Wer ein Fahrtenbuch nutzen möchte, muss es für den gesamten Zeitraum führen, für den diese Methode gelten soll.
Auslandsfahrten sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sie erlaubt und der Versicherungsschutz das jeweilige Land umfasst. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Firmenwagen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Ist die Privatnutzung zugesagt, kann ein vorzeitiger Entzug während der Kündigungsfrist unter Umständen Ausgleichsansprüche auslösen.
Ein guter Überlassungsvertrag regelt klar die private Nutzung, den berechtigten Fahrerkreis, Kostenübernahme, Haftung bei Schäden, Auslandsfahrten, steuerliche Behandlung und die Rückgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Je konkreter diese Punkte festgelegt sind, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten oder unerwarteten Kosten.FormularbeginnFormularende
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