Wir alle sind nur Menschen, die Fehler machen. Solange von einem Missgeschick das eigene Hab und Gut betroffen ist, ist das natürlich ärgerlich. Unangenehmer jedoch wird es, wenn anderen Menschen daraus ein Schaden entsteht. Denn dann ist man gesetzlich zum Ersatz verpflichtet. Ruiniert man die Seidenbluse der Tischnachbarin mit dem im Überschwang eingeschenkten Rotwein, bezahlt man das Kleidungsstück und entschuldigt sich. Das kann passieren und hat meistens keine tragischen Folgen. Wenn die eigene Unachtsamkeit jedoch dazu beiträgt, dass sich jemand verletzt, können sich Rechnungen für Ärzte, Krankenhaus, Reha und Verdienstausfall schnell zu schwindelerregenden Beträgen auftürmen. Schutz vor dem finanziellen Ruin in solch misslichen Lagen bieten Privathaftpflichtversicherungen, die bei Schäden an Personen, Sachen und Vermögen (infolge von Personen- und Sachschäden) einspringen, die man als Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen anderen zugefügt haben. Alltägliche Risiken, denen man als Mensch ausgesetzt ist, werden durch die Private Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Tod des Versicherungsnehmers: Bei Versicherungen gelten unterschiedliche Bestimmungen
Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer stirbt? Diese Frage stellen sich die Wenigsten beim Abschluss einer Versicherung. Umso größer ist die Unsicherheit, wenn es darum geht, die Angelegenheiten eines verstorbenen Angehörigen aufzuarbeiten und zu entscheiden, was nun mit den Verträgen geschehen soll. Kündigen? Einfach weiterlaufen lassen? Verständlicherweise ist man mit den Gedanken in den ersten Trauerphasen ganz woanders und mit aktuell zu erledigenden Dingen beschäftigt. Früher oder später muss man aber auch hier eine Lösung finden. Je nachdem, um welche Versicherung es sich konkret handelt, gelten andere Bestimmungen.
Die Familie kann die Private Haftpflichtversicherung laufen lassen
Grundsätzlich unterscheidet man bei Assekuranzen zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen. Versicherungen, die sich auf Personen und nicht auf Gegenstände beziehen, enden im Normalfall mit dem Tod. Die Privathaftpflicht, welche man zu den sachgebundenen Versicherungen zählt, endet ebenfalls automatisch, da mit dem Tod das persönliche Haftungsrisiko wegfällt. Eine Kündigung ist nicht notwendig. Es ist aber wichtig, das Versicherungsunternehmen zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Wurde der fällige Jahresbeitrag bereits beglichen, wird dieser anteilig zurückerstattet, sobald die Versicherungsgesellschaft den Todesfall schriftlich bestätigt bekommen hat. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf eine Familie, bleibt der Vertrag bis zur nächsten Beitragszahlung bestehen. Sollte der noch lebende Partner den Versicherungsbetrag weiter bezahlen, läuft die Privathaftpflichtversicherung auch weiter.