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Fahrlässigkeit & Vorsatz: die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht immer

2 Min In der privaten Haftpflichtversicherung wird nach drei Stufen unterschieden - Fahrlässig, grob Fahrlässig oder mit Vorsatz - wie also ist der Schaden entstanden?

20.09.2017
Julianna Adamska
2 Min

Eine private Haftpflichtversicherung schließt man für gewöhnlich für die Fälle ab, in denen auf ein Missgeschick ein Schaden folgt, den man ausgleichen muss. Das schließt aus Unachtsamkeit zu Bruch gekommene Gegenstände, die einem nicht selbst gehören ebenso ein, wie Personenschäden oder Vermögensschäden Dritter. Die Gründe, wie ein Schaden entstanden ist, sind vielfältig. Oft sind es nur kurze Momente der Unaufmerksamkeit, man ist abgelenkt oder mit den Gedanken ganz woanders. Die Versicherung, bei der man eine private Haftpflicht abgeschlossen hat, fragt trotzdem nach, wie es zu dem gemeldeten Schaden gekommen ist.
Geprüft wird, ob der Schaden vermeidbar gewesen wäre, man fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Normalerweise wird in Versicherungspolicen grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei der Privathaftpflichtversicherung ist das jedoch anders, denn sie versichert auch grobe Fahrlässigkeit. Dagegen wird eine Schadensregulierung abgelehnt, wenn dem Verursacher Vorsatz nachgewiesen wird.

Was gilt für die Haftpflichtversicherung als grobe Fahrlässigkeit?

Fahrlässig handelt, wer einen entstandenen Schaden hätten vermeiden können. Versicherungsunternehmen unterscheiden dabei zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Wenn man zum Beispiel aus Versehen den Laptop des Kollegen fallen lässt, der dadurch zu Bruch geht, waren einem die Folgen des eigenen Handelns sicher nicht bewusst. Der Schaden ist nur entstanden, weil man die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und kurz unaufmerksam war. Man spricht hier auch von einfacher oder unbewusster Fahrlässigkeit.
Wenn man dagegen die drohenden Gefahren des Handelns erkennt und sich davon nicht abhalten lässt, handelt man grob fahrlässig. Man verletzt die erforderliche Sorgfalt, die normalerweise angebracht gewesen wäre trotz besseren Wissens. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn man absehen kann, dass der neue Flachbildschirm viel zu schwer ist, um ihn allein zu transportieren und man ihn trotzdem von der Wandhalterung hebt und er krachend bricht. Für die private Haftpflicht ist die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit jedoch nicht entscheidend. Sie schützt den Versicherungsnehmer in beiden Fällen.

Vorsatz: Springt die Haftpflicht auch bei vorsätzlich verursachten Schäden ein?

So sicher man sich mit einer Privathaftpflicht fühlen kann, bei Schäden, die vorsätzlich entstanden sind, erstattet auch diese Police keinen Euro. Man muss dann für den kompletten Schaden, den man verursacht hat, allein aufkommen, wenn man etwas willentlich und damit mit Vorsatz zerstört hat. Es versteht sich von selbst, dass man die Rechnung für die neuen Autoreifen des Nachbarn nicht bei der Privathaftpflichtversicherung geltend machen kann, nachdem man ihm aus Wut die Pneus zerstochen hat. Es liegt bewusster Vorsatz vor, wenn der Schaden das vorherrschende Ziel der Handlung war. Die private Haftpflicht zahlt bei Vorsatz grundsätzlich nicht.

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