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Privathaftpflicht bei Demenz

2 Min Erhöhtes Schadenrisiko? Sind Demenzkranke abgesichert?

15.11.2017
Julianna Adamska
2 Min

Die Kartoffeln kochen, in der Pfanne brutzelt es – und die Haustür fällt ins Schloss. Frau K. hat beschlossen, einen Spaziergang zu machen. Es ist schönes Wetter, sie geht zum Ententeich und dann noch was einkaufen. Was zuhause kocht und vielleicht später brennt, hat sie vergessen … 
Wir alle werden immer älter – und damit wächst leider auch die Anzahl der Fälle von Demenz. Das bringt für einen selbst oder als Partner bzw. Angehöriger zahlreiche Veränderungen mit sich – und neue Bedingungen, auf die Sie sich einstellen müssen. Z. B. auch in puncto Privathaftpflicht.

Demenzerkrankung ist per Gesetz nicht meldepflichtig – und kein erhöhtes Schadensrisiko

Erkranken Sie, Ihr Partner oder Ihr Angehöriger an Demenz – so müssen Sie das der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht melden. Denn Demenz bedeutet nicht automatisch ein erhöhtes Schadenrisiko. An Ihrem bestehenden Vertrag muss sich also nichts ändern. Auch eine Kündigung brauchen Sie nicht zu befürchten – so der GDV, der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft. Jedoch geht es ja um Ihre zuverlässige Absicherung – und da bewegen Sie sich bei fortgeschrittener Demenz eventuell auf dünnem Eis. Denn im Ernstfall muss die Schuldfähigkeit nachgewiesen werden.

Für Privathaftpflicht bei Demenz gilt: gezahlt wird nur bei Deliktfähigkeit – was bedeutet das?

Jeder Erwachsene haftet für den Schaden, den er verursacht, gegenüber Dritten. So ist es gesetzlich verankert. Bei Demenzkranken müssen wir jedoch genauer hinsehen: Ist der Schaden aufgrund der Erkrankung entstanden, ist der Demenzkranke nämlich nicht haftbar zu machen – und die Privathaftpflicht muss auch nicht zahlen. Zum Beispiel wenn ein Demenz-Patient unvorhersehbar und blindlings auf eine Straße läuft, ein Auto ausweicht und in ein geparktes Fahrzeug hineinfährt. Der Demenzkranke ist hier deliktunfähig, weil ihm sein Handeln nicht bewusst war.
Aber natürlich gibt es auch bei Demenzkranken Schadensfälle wie sie jedem aus Versehen passieren können. In solchen Fällen zahlt dann auch wie üblich die Versicherung. Wann Sie sich zusätzlich gegen Risiken absichern sollten, hängt also von Grad und Ausprägung der Erkrankung ab.

Bei fortgeschrittener Demenz Haftpflicht lieber kündigen? Besser nicht.

Selbst wenn Sie, Ihr Partner oder Angehöriger deliktunfähig sind, so ist eine Privathaftpflichtversicherung weiterhin sinnvoll. Denn es bleibt der passive Rechtsschutz: unberechtigte Forderungen werden abgewehrt. Außerdem gibt es ja eventuell noch sogenannte „luzide Intervalle“, also klare Momente. Wenn dann ein Schaden geschieht, sind Demenzkranke wie jeder andere verantwortlich – sofern der „klare Moment“ nachgewiesen werden kann. Allerdings liegt genau hier – wie man so schön sagt – der Hase im Pfeffer …

Unser Tipp für Privathaftpflicht bei Demenz: Deliktunfähigkeit mit versichern

Da sich die Beweisführung – ob jemand deliktfähig oder eben nicht deliktfähig ist – als schwierig erweist, ist eine Absprache mit Ihrer Versicherung sicher sinnvoll. Je nachdem empfiehlt die Versicherung dann die Aufnahme einer sogenannten Deliktunfähigkeitsklausel oder Demenzklausel. Diese erhöht den Leistungsumfang Ihrer Privathaftpflicht und stellt sicher, dass auch Schäden durch deliktunfähige Demenzkranke gedeckt sind. Je nach Versicherung ist das mit einer Erhöhung des Beitrags verbunden.
Gut zu wissen: Erhöht Ihre Versicherung aufgrund Ihrer „Demenz-Meldung“ den Beitrag ohne Mehrleistung, brauchen Sie das nicht hinzunehmen. Das ist schlicht unzulässig!

Aufsichtspflicht für Demenzkranke und Privathaftpflicht

Als Partner oder Angehöriger eines Demenzerkrankten fragen Sie sich vielleicht, wie die Regelungen zur Aufsichtspflicht lauten. Das zunächst Wichtigste ist wohl: Sie werden nicht automatisch aufsichtspflichtig, erst wenn Sie dazu bestellt werden. Greifen Sie dann z. B. nicht ein, wenn der Demenzkranke auf die Straße läuft, obwohl er das öfter tut, so wird geprüft, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Denn dann müssen Sie für den Schaden geradestehen.

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