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Privathaftpflicht: Gut versichert mit Forderungsausfalldeckung

2 Min Zusatz greift, wenn Schadensverursacher nicht haftpflichtversichert ist und auch sonst nicht zahlen kann - bei Vorsatz kommt gesonderte Klausel zur Anwendung.

02.02.2018
Julianna Adamska
2 Min

Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn man als Versicherter einer dritten Person einen Schaden zufügt oder das Eigentum von Dritten beschädigt. Es ist gesetzlich geregelt, dass man als Verursacher für Schäden haftet, die man anderen zufügt. Dabei ist es unerheblich, ob man diese beabsichtigt oder unbeabsichtigt herbeigeführt hat. Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob es sich um einen Schaden handelt, den man selbst zu verantworten hat. Darüber hinaus wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab und prüft, ob man haftbar gemacht werden kann. Eine Privathaftpflicht kann auch deshalb als eine sehr wichtige Versicherung bezeichnet werden, weil sie für Forderungen des Geschädigten aufkommt. Man muss sich nur einmal vorstellen, welche Kosten man tragen müsste, wenn durch das eigene Verschulden eine Person zu Schaden kommt, die daraufhin lebenslange Einschränkungen in Kauf nehmen muss. Ohne eine Haftpflichtversicherung sind in diesem Fall alle Rechnungen selbst zu begleichen.

Forderungsausfalldeckung kann als Leistungsbaustein der Privathaftpflicht dazu gebucht werden

Was ist jedoch, wenn es genau anders herum kommt und man als Versicherungsnehmer geschädigt wird? Dann kümmert sich im Idealfall die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Pech hat man allerdings, wenn dieser über keine Privathaftpflichtversicherung und auch sonst keine finanziellen Mittel verfügt. Immerhin besteht in Deutschland keine Pflicht zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Daher werden auch immer wieder Haftpflichtversicherte in Schäden verwickelt, ohne dass deren Gegenüber eine adäquate Vorsorge nachweisen kann. Reicht das Vermögen des Verursachers jedoch nicht aus, hilft auch kein gesetzlich verbriefter Anspruch auf Schadenersatz. Am Ende muss man unter diesen Voraussetzungen in die eigene Tasche greifen und hat das finanzielle Risiko selbst zu tragen.
Mit einem guten Haftpflicht-Tarif ist man aber auch vor dieser Gefahr geschützt – durch den Leistungsbaustein der Forderungsausfalldeckung. Tritt für den Versicherungsnehmer die Situation ein, dass ein Schaden durch den Verursacher nicht reguliert werden kann, gleicht dessen Haftpflichtversicherung den Schaden aus. So gesehen ist die Forderungsausfalldeckung  durchaus empfehlenswert, um sich umfassend absichern zu können. Damit sie greift, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. So ist die Forderungsausfalldeckung zumeist gebunden an:

  • eine Mindestschadensumme
  • einen Schuldtitel gegen den Verursacher
  • eine erfolglose Zwangsvollstreckung

Anhand dieser Voraussetzungen ist absehbar, welch hohen Aufwand Betroffene haben, wenn sie die Forderungsausfalldeckung ihrer Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen wollen bzw. müssen. Unter Umständen kann ein langer Weg vor einem liegen, bis die eigene Versicherung den entstandenen Schaden endlich reguliert.

Worauf man bei Forderungsausfalldeckung im Vertrag achten muss

Eine Forderungsausfalldeckung ist nicht standardmäßig Bestandteil bei allen Tarifen einer Privat Haftpflichtversicherung. Vor allem Basistarife enthalten oftmals keinen Forderungsausfallschutz. Er kann optional dazu gebucht werden. Achten sollte man auf die maximale Leistungshöhe der Forderungsausfalldeckung. Diese ist idealerweise an die Deckungssumme der Privathaftpflicht gekoppelt und umfasst auch hohe sechsstellige Summen. Folgende Leistungen sollten unbedingt in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sein:

  • Forderungsausfalldeckung
  • internationale Haftung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden von mindestens 10 Millionen Euro
  • Haftung bei Mietschäden
  • Haftung bei Schlüsselverlust fremder Schlüssel
  • Haftung bei Gefälligkeitsschäden

Achtung: Die Forderungsausfalldeckung greift generell nicht bei Vorsatz. Immer mehr Policen beinhalten aber eine sogenannte Gewaltopferschutz-Klausel. Diese deckt gegebenenfalls einen erlittenen Schaden selbst dann, wenn dessen Verursacher vorsätzlich gehandelt hat.

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