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Mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht – wer muss zahlen?

2 Min Ob Auto- oder Fahrradfahrer, wer am Straßenverkehr teilnimmt, ist Risiken ausgesetzt. Doch wer haftet bei einem Unfall?

27.06.2019
Torsten Naumann
2 Min

Die Zahl der Fahrradfahrer, die bei einem Verkehrsunfall verletzt werden, steigt jährlich. Statistiken zufolge sind allein in der deutschen Bundeshauptstadt fast so viele Radler wie Autofahrer betroffen. Wer muss aber für den Schaden aufkommen, wenn Radfahrer einen Unfall verursachen?

Fahrradfahrer verursacht Unfall – Muss der „stärkere“ Verkehrsteilnehmer immer haften?

Im Paragrafen 7 StVG „Haftung des Halters“ ist klar geregelt, wer nach einem Unfall zur Rechenschaft gezogen wird. So heißt es darin wörtlich:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“ Diese Regelung trifft selbst in einem so genannten „berührungslosen Unfall“ zu.

Jüngst hat das Frankfurter Oberlandesgericht ein Urteil gesprochen, das sich unter anderem auf den Paragrafen 7 Abs. 1 StVG beruft. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt war eine Radfahrerin auf einem zwei Meter breiten befestigten Feldweg gefahren und einem ihr entgegenkommenden Wagen ausgewichen. Beim Wiederauffahren auf die Straße war die Frau gestürzt und habe sich schwere Verletzungen zugezogen.

Eine direkte Berührung mit dem Auto sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Aber dennoch erhielt der Fahrer des Kfz eine Mitschuld und wurde zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Der Sturz der Radfahrerin sei der „generellen Betriebsgefahr des Fahrzeugs“ zuzurechnen, befanden die Richter.

Demgemäß sei es erwiesen, dass der Unfall durch die Anwesenheit des Fahrzeugs mitgeprägt wurde. Im vorliegenden Straßenverkehrsunfall erhielt allerdings auch die Radfahrerin eine Teilschuld. So hätte sie durchaus die Option gehabt, anzuhalten, von ihrem Fahrrad zu steigen und den Wagen vorbeifahren zu lassen.

Ein Fahrradfahrer verursacht einen Unfall – wie sieht es mit der Haftung aus?

Nach dem Straßenverkehrsgesetz hat ein Radfahrer im Falle eines Unfalls Ersatzansprüche gegen den Halter des jeweils involvierten Fahrzeugs. Neben dem Paragrafen 7 könnten sich Fahrradfahrer in dem Zusammenhang auch auf den Paragrafen 18 Abs. 1 StVG berufen. Ohne ein Verschulden nachweisen zu müssen, ist es verletzten Fahrradfahrern möglich, Schadensersatzforderungen zu stellen. Ein Haftungsausschluss für Kfz-Fahrer ist hingegen lediglich bei nachgewiesener „höherer Gewalt“ denkbar.

Fahrradfahrer mit oder ohne Helm

Nach Ansicht vieler Versicherer kann die Leistungserbringung in einem Schadensfall reduziert oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden, sofern nachgewiesen wird, dass Radfahrer keinen Helm getragen haben, während sich der Unfall ereignete. So kommt es diesbezüglich immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht, um zu erreichen, dass dem gegnerischen Fahrradfahrer zumindest eine Teilschuld zugesprochen wird.

Es gibt allerdings ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle (Az 14 U 113 / 13) aus dem Jahr 2014, welches besagt, dass eine Schutzfunktion zwar durchaus gegeben sei. Fakt sei jedoch auch, dass es gegenwärtig schlichtweg keine Helmpflicht für Radfahrer in Deutschland gibt. Dieser Umstand führt dazu, dass das Tragen oder Nichttragen eines Helmes in keinem Fall Konsequenzen auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben kann, wenn sich ein Fahrradunfall ereignet hat. Es könne Versicherungen demnach nicht ohne Weiteres zugesprochen werden, Schmerzensgeldzahlungen zu verweigern oder die Leistungen zu reduzieren, weil ein verunfallter Radfahrer keinen Helm getragen habe.

Es gibt eine Ausnahme: Lediglich Sportrennfahrer sollten in jedem Fall einen Fahrradhelm tragen, da sich ein fehlender Kopfschutz tatsächlich auf die Höhe des Entschädigungsbetrages auswirken kann. Sportrennfahrern werden im Allgemeinen ein stark erhöhtes Fahrtempo und eine riskantere Fahrweise unterstellt. Dementsprechend sollte sich diese Personengruppe einer erhöhten Gefahr bewusst sein, wenn sie am Straßenverkehr teilnimmt.

Schließen Sie am besten eine Privat-Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und eine Autoversicherung ab, ob für jede Situation gut gerüstet zu sein.

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