Bürgersteig nicht geräumt – haftet die Versicherung?

2 Min Ihre Rechte und Pflichten.

11.01.2019
Stephan Hertz
2 Min

Wenn der Winter sich in romantisch-weißem Gewand zeigt, ist das für viele ein Anlass zur Freude. Doch gleichzeitig bedeutet das auch: Es wird wieder glatt. Für Hauseigentümer und Mieter ist Schneeschippen und Streuen angesagt. Denn kommt jemand auf dem nicht gestreuten Bürgersteig zu Schaden, kann das teuer werden. Wir informieren Sie heute darüber, obeine Rechtschutzversicherung bei solchen Unfällen nützlich ist.

Bürgersteig räumen: Diese Regelungen müssen Sie beachten

Warum müssen Sie als Mieter oder Hauseigentümer eigentlich die Gehwege räumen? Ist das nicht Aufgabe der Stadt? Strenggenommen ist das korrekt.Denn zuständig für die Verkehrssicherung ist im Regelfall die Gemeinde und die Räumung der Gehwege sowie Ein- und Zufahrten fällt in diesen Bereich.

Doch die Gemeinden übertragen diese Pflicht – in aller Regel – auf die Hauseigentümer, die sie wiederum auf die Mieter übertragen können. Die entsprechenden Regelungen können Sie in der Gemeindesatzung oder Ihrem Mietvertrag nachlesen.

In der Gemeindesatzung steht auch, in welcher Zeit die Bürgersteige geräumt werden müssen. Meistens ist das zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr der Fall. Bei starkem Schneefall oder Eisregen hingegen muss nicht geräumt werden. Es ist auch nicht nötig, den kompletten Gehweg zu räumen und zu streuen. Allerdings sollte ein Gang entstehen, der breit genug ist, dass zwei Passanten mühelos aneinander vorbeigehen können.

Übrigens: Wer aus beruflichen Gründen oder wegen anderer Pflichten keine Zeit hat, die Gehwege zu räumen, muss jemanden anderen damit beauftragen, der die Aufgabe für ihn erledigt. Vermieter dürfen generell darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht nachkommt. Dennoch haben sie auch die Pflicht zu kontrollieren.

Bürgersteig nicht geräumt: Was bedeutet das bei einem Unfall?

Sind Sie Ihrer Räumpflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, kann das teuer werden. Kommt es zu einem Unfall, bei dem sich ein Passant verletzt, kann er Schadensersatzansprüche an Sie stellen. Die Beweislast für einen durch Sie verursachten Schaden liegt zwar zunächst beim Geschädigten, und auch er muss sich natürlich an die Witterung angepasst bewegen. Er sollte etwa nur geräumte Flächen begehen und außerhalb der Räum- und Streuzeiten besonderes vorsichtig sein.

Kann Ihnen der Geschädigte aber nachweisen, dass Sie nicht ausreichend geräumt haben, müssen Sie zahlen. Davor kann auch eine Haftpflichtversicherung nicht immer schützen.

Wer auf ungestreuten Wegen zu Schaden kommt, sollte daher unbedingt dafür sorgen, dass er nachweisen kann, dass der Bürgersteig nicht hinreichend geräumt oder gestreut war. Dazu gehören beispielsweise Beweisfotos und das Notieren von Zeugen, die den Unfall beobachtet haben.

Können Sie als Geschädigter nachweisen, dass Sie aufmerksam und der Witterung angepasst unterwegs waren und dass die Wege nicht hinreichend geräumt waren, springen je nach Einzelfall verschiedene Versicherungen ein (beispielsweise eine Unfallversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung) und Sie können Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für beschädigte Gegenstände fordern. Für Geschädigten und Schadensverursacher macht sich im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung bezahlt.

Eine Versicherung die sich lohnt

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