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Privathaftpflicht: Nebengewerbe oder Kleingewerbe mit abgesichert?

3 Min Ab wann Sie eine Gewerbehaftpflicht oder Betriebshaftpflicht benötigen.

20.12.2017
Julianna Adamska
3 Min

Sie handeln auf eBay mit Nahrungsergänzungsmitteln, verschönern nebenberuflich als Nageldesignerin die Hände Ihrer weitläufigen Bekanntschaft oder hüten die Hunde der Nachbarn gegen ein Honorar? Nebengewerbe sind eine prima Sache, um zusätzlich Geld zu verdienen. Für das ein oder andere Extra oder einen höheren Lebensstandard. Aber dann stellt sich Ihnen auch ganz schnell die Frage: „Ist mein Kleingewerbe noch in meiner Privathaftpflicht mitversichert – oder brauche ich eine Betriebshaftpflicht?“ Wie immer kommt es auf die Einzelheiten an.
Das BGB schreibt im § 823, dass jede Person, die einer anderen Person Schaden zufügt, verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten. Eine Absicherung dagegen gewährt die Privathaftpflichtversicherung. Ein sogenanntes Nebengewerbe ist dabei oft in den besseren Tarifen Ihres Privathaftpflicht-Versicherers enthalten. Da müssen Sie allerdings genau hinschauen, denn es gibt viele Details und „Kleingedrucktes“: Einige Versicherer schließen z. B. bestimmte Tätigkeiten aus oder garantieren Schutz nur bis zu einem bestimmten Jahresumsatz, den Sie mit Ihrem Nebengewerbe erzielen – z. B. von 12.000 Euro Maximum.

Privathaftpflicht Nebengewerbe: auch Nebentätigkeiten benötigen Sicherheit

Lesen Sie ein paar Beispiele aus unserer Versicherungspraxis – und Sie werden schnell verstehen, dass Sie auch für Tätigkeiten, die Sie nebenberuflich betreiben, ausreichend abgesichert sein sollten:

  • Beim Haare färben läuft die Farbe auf den teuren Pullover Ihrer Kundin – die möchte den Pulli natürlich ersetzt haben.
  • Beim Hundehüten reißt sich ein Hund los und beißt ein anderes Haustier, das zum Tierarzt muss – Kosten für den Tierarzt fallen an.
  • Ein Mittel, das Sie für das Kleben künstlicher Fingernägel einsetzen, löst eine schwere Allergie bei Ihrer Kundin aus, die wiederum Ihren Beruf als Friseurin daraufhin nicht weiter ausüben kann – ein Vermögensschaden wird eingeklagt.

Es gilt also: Sie müssen im Einzelfall genau hinschauen, was in Ihrer Privathaftpflicht enthalten ist. Fragen Sie am besten bei Ihrem Versicherer nach, wenn Sie unsicher sind. Oder gehen Sie eventuell neu auf die Suche nach einem Versicherer, der Ihr Kleingewerbe in einem seiner Tarife für Ihre Privathaftpflicht mit versichert.

Wenn Sie mehr Schutz benötigen für Ihr Kleingewerbe: die Betriebs- oder Gewerbehaftpflicht

Sind die Tätigkeiten Ihres Nebengewerbes nicht ausdrücklich in Ihren Vertragsbedingungen für Ihre Privathaftpflicht genannt, sollten Sie auch als Kleingewerbetreibender über eine sogenannte Betriebshaftpflicht bzw. Gewerbehaftpflicht verfügen. Die Betriebshaftpflicht schützt Sie dann gegen Schadenersatz, sowohl wenn es um Personen- als auch Sach- und sogenannte „unechte Vermögensschäden“ geht – also z. B. wenn die geschädigte Person durch Sie einen Verdienstausfall erleidet.
Aufgepasst: „Echte Vermögensschäden“ hingegen – so, wenn Sie z. B. mit dem Wagen, in dem Sie beruflich unterwegs sind, jemanden zuparken, der seinen Flug verpasst und ein neues Ticket für den Folgetag zu einem wesentlich höheren Preis buchen muss – deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung für gewöhnlich wiederum nicht ab.

Bei echten Vermögensschäden: die Berufshaftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Echte Vermögensschäden deckt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – auch Berufshaftpflicht genannt. Einige Berufsgruppen – wie Ärzte, Anwälte, Gutachter oder Unternehmensberater – sind zu einer solchen Berufshaftpflicht per Gesetz sogar verpflichtet. Andere nicht – benötigen aber trotzdem den entsprechenden Schutz. So können auch für Sie als Kreativer oder Mediendienstleister Vermögensschäden entstehen: wenn Sie z. B. bei der Druckfreigabe für eine Imagebroschüre etwas Wichtiges übersehen haben, die Broschüre neu gedruckt und damit bezahlt werden muss.
Unsere Extra-Tipps rund um Nebengewerbe, Kleingewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung, Gewerbehaftpflicht & Co.

  • Extra-Tipp Nr. 1: Viele Versicherungen räumen hohe Rabatte ein, wenn Sie Existenzgründer sind.
  • Extra-Tipp Nr. 2: Aufgrund Ihrer bestehenden gewerblichen Tätigkeit können Sie in den Genuss von Kleinbetriebs-Rabatten kommen.
  • Extra-Tipp Nr. 3: Für einzelne Branchen Ihres Kleingewerbes haben Versicherer Komplett-Pakete geschnürt. Dann werden Bausteine einzelner Versicherungen aus Betriebs- und Berufshaftpflicht sowie weiteren Leistungen als Komplett-Versicherungsschutz angeboten. Schauen Sie nach einem solchen Angebot, es kann sich lohnen!
  • Extra-Tipp Nr. 4: Wenn Sie ein Nebengewerbe betreiben, müssen Sie – unabhängig davon, ob Sie Beamter, Student oder Angestellter sind – bestimmte Bedingungen erfüllen, damit Ihr Nebengewerbe kein Hauptgewerbe ist. Dazu gehören
    a) dass Sie sowohl maximal 18 bis 20 Wochenstunden Zeit für Ihr Nebengewerbe aufwenden als auch
    b) dass Ihre nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr Einkommen erwirtschaftet als Ihre Haupttätigkeit.

Beim Übergang vom Nebengewerbe in ein zukünftiges Hauptgewerbe, müssen Sie also Ihren Versicherungsschutz wieder neu prüfen. Denn Ihre Bedingungen sind beim Thema Haftpflichtversicherung gleich ganz andere – und die Betriebshaftpflichtversicherung gilt mehr denn je als dringend anzuraten.

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