Fahren ohne Zulassung – was sind die Konsequenzen?

5 Min Lesen Sie hier, warum das Fahren ohne Kennzeichen verboten ist, welche Strafen drohen und wie Sie ein abgemeldetes Auto legal überführen

23.09.2021
Wibke Bierwald
5 Min

Samstagnachmittag, ein guter Tag, um den frisch erstandenen Gebrauchtwagen beim Verkäufer abzuholen. Das Fahrzeug stand dort bereits abgemeldet auf dem Hof, aber am Wochenende ist die Kfz-Zulassungsstelle geschlossen – was also tun? Auch wenn die Verlockung groß ist, mit dem Auto ohne Zulassung und Kennzeichen nach Hause zu fahren – lassen Sie es besser bleiben. Fahren ohne Zulassung ist in Deutschland grundsätzlich verboten und kann deshalb hohe Bußgelder zur Folge haben. Warum Sie kein unangemeldetes Auto fahren dürfen, welche Konsequenzen drohen und welche legalen Lösungen es stattdessen gibt, erfahren Sie hier.

In Deutschland ist die Zulassung für alle Kraftfahrzeuge Pflicht

In Deutschland muss grundsätzlich jedes Kfz per Gesetz auf den Fahrzeughalter zugelassen sein. Geregelt wird die Kennzeichenpflicht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kurz FZV genannt. Wer ein Auto kauft und fahren will, muss es folglich bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde anmelden, also am Ort des Hauptwohnsitzes.

Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt durch:

  • Zuteilung eines Kennzeichens
  • Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung
  • Äußerliche Kenntlichmachung am Kennzeichenschild in Form einer Stempelplakette

Wenn die Abstempelung am Kfz-Schild fehlt und der Wagen trotzdem gefahren wird, gilt dies als Fahren ohne Zulassung. Ohne eine gültige Kfz-Zulassung dürfen Fahrzeuge hierzulande grundsätzlich nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Das gilt neben Autos auch für Motorräder, Lkw, Wohnmobile und andere Kraftfahrzeuge.

Außerdem gibt es bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, die keine Zulassung erfordern. Dies trifft zum Beispiel auf einige Baumaschinen zu, die nur sehr langsam bewegt werden können.

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Gründe, warum das Fahren ohne Zulassung verboten ist

Bereits die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs stellt nach Auffassung des Gesetzgebers ein Risiko für die Allgemeinheit dar. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die Behörde sicherstellen, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet werden.

Insbesondere prüft die Zulassungsstelle, ob für das Fahrzeug die für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Diese ist Pflicht, da je nach Art, Masse und Geschwindigkeit der finanzielle Schaden, den ein Kfz bei einem Unfall verursachen kann, schnell mehrere Tausend Euro betragen kann.

Bei einem nicht zugelassenen Fahrzeug besteht aller Wahrscheinlichkeit nach kein Kfz-Haftpflichtschutz. Ohne diesen ist ein Unfallverursacher bei gravierenden Unfällen kaum selbst finanziell in der Lage, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Zu tragen wären Kosten für etwaige Sachschäden am Fahrzeug und der Ladung, Personenschäden, Folgekosten sowie gegebenenfalls Gerichtskosten. Nicht viele können solche Kosten aus eigener Tasche bezahlen, sodass Unfallgeschädigte unter Umständen auf ihrem Schaden sitzen bleiben würden.

Ohne Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zulassung

In Deutschland besteht für fast jedes Kfz, das am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, die Pflicht einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese trägt bei einem Verkehrsunfall die Kosten für mit dem Fahrzeug verursachte Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden Dritter.

So wird sichergestellt, dass alle Verkehrsteilnehmer inklusive Autoinsassen, Fußgänger und Radfahrer im Schadenfall ausreichend finanziell durch eine Versicherung abgesichert sind. Nach einem Unfall kann die geschädigte Person einen Haftungsanspruch gegenüber dem Verursacher oder auch unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Die Kfz-Haftpflicht springt ein und trägt die Kosten.

Ganz wichtig ist hierbei zu wissen: Wer ein Kfz ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz führt, begeht eine Straftat. Diese kann auch mit Freiheitsentzug sowie – bei Vorsatz – durch den Entzug des Fahrzeugs geahndet werden.


So machen Sie es richtig:  Voraussetzung für die Zulassung Ihres Autos ist eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. Deshalb gilt: Erst Autoversicherung abschließen, dann zur Anmeldung des Fahrzeugs bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle!


Warum manche ohne Kennzeichen fahren

Es gibt verschiedene Gründe, warum einige ein Fahrzeug ohne Kennzeichen fahren. Zum Beispiel, weil sie ein abgemeldetes Auto gebraucht kaufen und nach Hause fahren wollen, um es vor der Zulassung erst in die Werkstatt zu bringen.

Auch finanzielle Schwierigkeiten können ein Grund sein. Möglicherweise wurde die Zulassung entzogen, weil der Versicherungsbeitrag oder auch die Kfz-Steuer seit längerer Zeit überfällig sind. So oder so: Vielen ist offenbar gar nicht bewusst, dass sie eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begehen.


Was passiert, wenn eins der beiden Autokennzeichen fehlt?  Ganz gleich, ob Autoschilder gestohlen wurden oder verloren gegangen sind: Autos brauchen immer zwei gültige Nummernschilder. Werden Sie ohne Kennzeichen bei einer Verkehrskontrolle erwischt, droht ein Bußgeld. Sobald Sie den Verlust eines oder beider Kennzeichen bemerken, müssen Sie dies bei Ihrer Zulassungsstelle melden und ein neues, gültiges Kennzeichen beantragen. Gehen Sie im Falle eines Diebstahls unbedingt zur Polizei.


Mögliche Konsequenzen bei einem Verstoß

Da andere Verkehrsteilnehmer indirekt potenziell gefährdet werden, ist das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr ohne Zulassung eine Ordnungswidrigkeit und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine Straftat.

Die Fahrt kann also je nach Verstoß mit einem Bußgeld oder auch einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Über das genaue Strafmaß entscheidet unter anderem die Beurteilung, ob die verantwortliche Person fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat.

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In welchem Fall ist das Fahren ohne Zulassung erlaubt?

Es gibt eine Ausnahme: Fahrten, die im direkten Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, sind erlaubt – jedoch nur bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Auflagen. Darunter fallen insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette bei der Kfz-Zulassungsstelle sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung.

Demnach wäre zum Beispiel die Fahrt zum Technischen Überwachungsverein, kurz TÜV, mit einem abgemeldeten Fahrzeug und ungestempelten Kennzeichen nicht ordnungswidrig. Die Grundlage zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen regelt § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.


Das ist erlaubt:  Sie dürfen unmittelbar nach dem Kauf eines abgemeldeten Autos die direkte Fahrt, das heißt ohne Umwege, zur Anmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle oder zum TÜV antreten. Allerdings nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen.


 

Diese Auflagen gelten gemäß § 10 Absatz 4 FZV für den Sonderfall:

 
  • Die mit dem Zulassungsverfahren verbundene Fahrt darf nur im Zulassungsbezirk und eines angrenzenden Bezirks stattfinden.
  • Durch die Zulassungsstelle muss vor Antritt der Fahrt ein Kennzeichen zugeteilt worden sein. Das Kennzeichenschild darf auch ungestempelt genutzt werden. Um das Kennzeichen rechtzeitig zu erhalten, bei der Beantragung unbedingt die Wartezeiten bei Kfz-Zulassungen einkalkulieren.
  • Es muss zumindest eine vorläufige Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, die mittels elektronischer Versicherungsbestätigung, der eVB-Nummer, nachzuweisen ist.

Davon abgesehen setzt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung in einer Auflistung genau fest, welche Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

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Beispiele für zulassungsfreie Kraftfahrzeugarten gemäß FZV:

  • Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einachsige Zugmaschinen, die nur für Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (mit maximal 350 kg Leergewicht, nicht mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit sowie 50 cm³ Hubraum beziehungsweise 4 kW Nennleistung bei Elektromotor)
  • Elektrokleinstfahrzeuge

Wer an einer vollständigen Auflistung aller zulassungsfreien Fahrzeug- und Anhängerarten interessiert ist, findet diese in § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Legale Alternativen für das Fahren eines abgemeldeten Fahrzeugs

Das Fahren ohne Zulassung ist also nicht erlaubt. Aber was tun, wenn man das Auto von A nach B bringen möchte? Eine legale Möglichkeit wäre, das Fahrzeug zu verladen und mit einem Fahrzeuganhänger nach Hause zu transportieren.

Die gängigere Variante für die sichere Überführung eines abgemeldeten Fahrzeugs, zum Beispiel beim Kauf eines Gebrauchtwagens, ist die Besorgung sogenannter Kurzzeitkennzeichen, auch Überführungskennzeichen genannt. Mit diesen maximal fünf Tage gültigen Schildern darf ein verkehrssicheres, aber nicht regulär zugelassenes Fahrzeug ausschließlich für folgende Fahrten bewegt werden:

  • Fahrt vom Kaufort zum Wohnort
  • Fahrt zum Vorführtermin beim TÜV oder DEKRA
  • Für eine Probefahrt

Mehr Details zu den Besonderheiten, anfallenden Kosten sowie eine Anleitung zur Beantragung stehen im separaten Blogartikel zum Thema Kurzzeitkennzeichen.

So geht es nach der legalen Überführung weiter

Ist der gekaufte Wagen schließlich ordnungsgemäß zum eigenen Wohnort überführt worden, steht die reguläre Zulassung an. Diese ist entweder über den klassischen Weg bei der Kfz-Zulassungsstelle oder je nach Stadt auch mit dem Online-Zulassungsverfahren möglich. Eine weitere bequeme Option ist, die Anmeldung des gekauften Wagens einem Kfz-Zulassungsdienst zu überlassen.

Diesen Service bieten beispielsweise Autohäuser oder Gebrauchtwagenhändler ihren Kunden an. Der Zulassungsdienst kümmert sich dann im Auftrag des Fahrzeugeigentümers um die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Beschaffung der Nummernschilder. In diesem Fall müssen Autokäufer dann lediglich im Vorfeld eine Kfz-Haftpflicht abschließen und dem Zulassungsdienst alle zur Anmeldung notwendigen Daten übermitteln.

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