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Schäden am Parkettboden in Mietwohnung – zahlt Privathaftpflicht?

2 Min Mieter haften nur für Schäden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen - erstattet wird dazu oft lediglich der Zeitwert.

Seifenschaum auf Parkettboden
Julianna Adamska
19.01.2018
2 Min

In Deutschland leben die meisten Menschen in Mietwohnungen. Und auch wenn man sich noch so bemüht, kann es passieren, dass im Alltag einmal etwas kaputt geht, was zur Wohnung gehört: Türen, Fenster, Heizung, Parkett, Badewanne, Spiegel oder  Fliesen. Schäden, die Mieter verursachen, können letztlich für beide Seiten teuer werden. Der Austausch einer gerissenen Fliese ist da vielleicht noch günstig. Wenn aber eine neue Badewanne eingebaut werden muss oder der teure Parkettboden zerkratzt ist, kann man das nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen. Wenn man als Mieter Schäden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, verursacht hat – ob vorsätzlich oder fahrlässig – ist man grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht alles. Wie sieht es zum Beispiel im Fall von beschädigtem Parkett aus?

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Mietsachschäden: Privathaftpflicht springt in der Regel ein

Nach den Regelungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind Schadenersatzansprüche von der Haftung der Privathaftpflicht ausgeschlossen, die sich auf gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene Sachen beziehen. Auf den ersten Blick bleibt die Mietwohnung in der Haftpflichtversicherung außen vor. In den Vertragsbedingungen der meisten Policen ist jedoch sehr wohl die Übernahme von Haftungsschäden für Mietwohnung enthalten. Bedingung ist allerdings, dass es sich um privat angemietete Räume handelt. Abgesehen davon sind folgende Schaden-Ursachen von der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen:

  • Abnutzung
  • Verschleiß
  • übermäßige Beanspruchung
  • an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen
  • an Elektro- und Gasgeräten
  • Glasschäden
  • Ansprüche wegen Schimmelbefall

Bei einer Mietwohnung handelt sich grundsätzlich um das Eigentum des Vermieters, das ausschließlich für den Zeitraum der Mietdauer zur Nutzung überlassen wird. Wird dieses Eigentum beschädigt, muss der Mieter für den Schaden aufkommen und zahlen. Weil es sich aber um die Forderung eines Dritten handelt, springt dafür in der Regel die Privathaftpflichtversicherung ein. Festverbaute Mietsachschaden gehören dabei zum Kern der Absicherung. Dazu gehören Fenster, Böden, Sanitäranlagen und Einbauschränke, auch Einbauküchen. Schäden an diesen Dingen werden normalerweise von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Auch Kratzer im Parkettboden werden demnach übernommen. Jedoch bekommt der Vermieter lediglich die Kosten für den Zeitwert des Parketts erstattet.

Praxisfall: Ein Mieter, der mit seinem Schreibtischstuhl das Parkett zerkratzt hatte, bekam den Schaden von seiner Haftpflichtversicherung erstattet. In dem Fall hatte der Vermieter das beschädigte Parkett reparieren lassen und die Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Der meldete den Schaden bei der Haftpflichtversicherung, die eine Regulierung zuerst ablehnte. Das Landgericht Dortmund hat anders entschieden. Denn der Ausschluss von sogenannten Mietsachschäden vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht gilt nur für eine übermäßige Nutzung. Anders sieht es bei einer falschen Nutzung aus, die versichert ist. Und eine solche falsche Nutzung lag hier vor, so dass die Versicherung zahlen musste. (Aktenzeichen: LG Dortmund 2 T 5/10).

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