Privathaftpflicht: Sind Schäden an geliehenen Sachen selbst zu zahlen?

2 Min Nicht jeder Versicherungstarif springt im Schadensfall ein - nur der Blick ins Kleingedruckte bringt Klarheit.

03.08.2017
Julianna Adamska
2 Min

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Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die man haben sollte. Gegen einen überschaubaren Jahresbetrag übernimmt die Police Kosten die entstehen, wenn man Dritten unbeabsichtigt einen Schaden zugefügt hat. Das können Sachschäden sein, Personenschäden, aber auch Vermögensschäden. Sogar eine passive Rechtsschutzfunktion ist über eine private Haftpflicht gewährleistet. Dieses Sorglos-Paket verleitet Versicherungsnehmer zu der Ansicht, eine Privathaftpflicht kommt für alle Schäden auf. Doch leider gibt es auch Fälle, in denen die Versicherung eine Haftung verweigert.

Leihe: Geliehene Sachen sind nicht automatisch haftpflichtversichert

Gut erklären lässt sich das an einem Beispiel aus dem Alltag: Man plant eine große Party und fasst den Vorsatz, anstatt fetter Snacks und den üblichen Salaten einmal selbst den Gemüsehobel zu schwingen und ein gesundes Buffet vorzubereiten. Mit dem neuen Kochbuch kein Problem! Kurz bevor der Arbeitsaufwand einen dazu bringt, das ganze Vorhaben doch noch ad acta zu legen, bietet eine Freundin Hilfe an. Ihre Profi-Küchenmaschine kann doch beinahe alles verrühren, kneten und klein häckseln. Mit diesem Teil wird die Küchenarbeit ein Klacks. Doch schon nachdem der Pizzateig gelungen ist, macht der Motor schlapp. Ein Bedienungsfehler? Waren ein Kilo Nüsse dann doch zu viel für den Mixer? Das Küchen-Multitalent macht keinen Ruck mehr und neben der Arbeit, die man nun selbst verrichten muss, plagt das schlechte Gewissen. Wie nur soll man der hilfsbereiten Freundin den Schaden erklären? Auf der anschließenden Party hat man noch gut lachen. Sicher wird die Privathaftpflicht das Markengerät ersetzen. Wenn jedoch nicht ausdrücklich die Haftung von geliehenen Sachen im Versicherungsvertrag enthalten ist, bleibt man auf den entstandenen Kosten sitzen und bezahlt im Zweifelsfall die teure Küchenmaschine selbst. Das ist ärgerlich.

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Gute Policen übernehmen auch die Schäden an geliehenen oder gemieteten Dingen

Es ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich alle geliehenen, geleasten, gemieteten/gepachteten Dinge bzw. Sachen niemals automatisch Bestandteil jeder Privaten Haftpflichtversicherung sind. Begründung: Das Geliehene ersetzt praktisch das Eigentum, welches normalerweise nicht mitversichert ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob etwas unentgeltlich oder gegen eine Gebühr geliehen, geleast oder gemietet/gepachtet wurde. Ausnahmen gibt es lediglich bei Schäden an Mietwohnungen. Einige gute Versicherungstarife bieten die Haftung für Leihsachen, Mietsachen, usw. mit an. Aber auch hier sollte man genau nachlesen und sich über Einschränkungen und maximalen Haftungsbeträge informieren. Die Deckungssumme für geliehene, geleaste, gemietete/gepachtete Dinge bzw. Sachen liegt meist zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Nur mit dieser Klausel im Vertrag hat man die Möglichkeit, die durch den Gebrauch unbeabsichtigt kaputt gegangene Küchenmaschine der Versicherung zu melden und die Kosten über die Privathaftpflicht geltend zu machen.
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