Partylärm vom Nachbarn – so können Sie sich wehren

3 Min Muss man häufige Gartenpartys im Freien dulden? Welche Rechte haben Sie, wenn Ihre Nachbarn Sie mit Lärm belästigen?

04.09.2019
Stephan Hertz
3 Min

Laute Musik, Gelächter und Stimmengewirr – wenn der Nachbar wieder einmal mit seinen Freunden oder mit der Familie im Garten feiert, dann ist das für die übrigen Anwohner nicht immer das reine Vergnügen. Ob Sie den häufigen Partylärm tatsächlich stillschweigend erdulden müssen, verrät Ihnen dieser Artikel.

Im Sommer sind gesellige Grill- und Gartenpartys sehr beliebt. Nicht immer sind solche Feierlichkeiten in der Nachbarschaft aber gerne gesehen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Hauseigentümer auf dem eigenen Grundstück auch keine sonderlichen Einschränkungen durch den Gesetzgeber zu beachten. Wer jedoch in einem Mietsverhältnis steht, muss sich an strengere Regeln halten. Als Vermieter haben Sie beispielsweise das Recht, Ihren Mietern vorzuschreiben, wann bzw. ob sie in Ihrem Garten grillen dürfen.

Partylärm vom Nachbarn – das sagt der Gesetzgeber

Generell ist es nicht erlaubt, die Rechte anderer Menschen durch das eigene Tun zu beschneiden. „Gegenseitige Rücksichtnahme“ lautet diesbezüglich das Motto. Insofern könnte man annehmen, dass Sie sich jederzeit wehren könnten, wenn es Sie stört, dass Ihr Anrainer häufig Barbecues oder Outdoor-Feierlichkeiten veranstaltet. In Anlehnung an den Beschluss des Landgerichtes München (Az.: I 15 S 22735/03) verhält sich das jedoch anders.

Grundsätzlich müssen Sie es zunächst tolerieren, wenn in Ihrer Nachbarschaft oft gefeiert wird. Denn nach aktueller Rechtslage sind Garten- und Grillpartys „allgemein sozialüblich“. Allerdings nur dann, wenn ihre Häufigkeit nicht überhandnimmt. Sofern es durch die Feier jedoch zu wesentlichen Beeinträchtigungen kommt, brauchen Sie das nicht ohne Weiteres hinzunehmen. So haben Sie in diesem Zusammenhang in der Tat das Gesetz auf Ihrer Seite.

Als wesentliche Beeinträchtigungen gelten:

  • Wenn der Grill auf dem Nachbargrundstück zu stark qualmt.
  • Falls Sie den Holzkohlenqualm als störend empfinden, weil die Dämpfe sogar in Ihre Wohn- und Schlafräume eindringen.
  • Intensive Grillgerüche müssen Sie ebenso wenig erdulden.

Wichtig: Es sollte ein Verstoß gegen das BImschG bzw. TA Luft vorliegen. Rein subjektive Empfindlichkeiten reichen nicht aus (auch LG München aaO).

Mit Blick auf Grillgerüche und Rauchentwicklung können Sie auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zurückgreifen. Dieses soll die Allgemeinheit vor etwaigen schädlichen Umwelteinflüssen schützen. Dazu gehören auch Ruß, Qualm und Rauch.

  • Zu häufige Gartenpartys müssen Sie nicht unter allen Umständen tolerieren.

Wenn es in Nachbars Garten immer wieder zu laut wird, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Unterlassung. Diesen durchzusetzen erweist sich aber in der Realität als sehr schwierig. Meist ist es erforderlich, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch zu klären. Sind jedoch die Ansichten in Bezug auf Lärmbelästigung und qualmende Grills unterschiedlich, kann es mitunter nur helfen, einen Anwalt einzuschalten.

  • Laute Unterhaltungen, Gelächter und lärmende Musik braucht die Nachbarschaft nicht uneingeschränkt zu ertragen.

Laut BImSchG können auch derartige Einflüsse als Belastung wahrgenommen werden. So müssen sich Ihre feierlustigen Nachbarn sehr wohl an die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten halten. Doch diese sind hierzulande nicht einheitlich festgelegt. Informieren Sie sich deshalb bei Ihrem Bürgerbüro vor Ort oder fragen Sie bei der zuständigen Kommune nach.

 

Folgende allgemeine Ruhezeiten haben deutschlandweit Gültigkeit

Beispiel:

Die Mittagszeit dauert im Allgemeinen von 12 bis 15 Uhr. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr morgens herrscht Nachtruhe. An Sonn- und Feiertagen ist ganztätig Ruhe einzuhalten und darauf zu achten, dass Musik und Unterhaltungen das Zimmerlautstärke-Niveau nicht überschreiten.Bis um 22 Uhr dürfen Ihre Nachbarn beim Feiern durchaus auch mal etwas lauter sein, solange sich der Lärm in einem gewissen Rahmen hält. In einem Urteil des Frankfurter Landgerichtes (Az.: 2/21 O 424/89) legt fest, dass Feierlichkeiten nach 22 Uhr nicht mehr mit einem hohen Geräuschpegel einhergehen dürfen. Daher tun Ihre Nachbarn gut daran, die Gartenparty ins Haus zu verlegen.

Partylärm – das können Sie tun

Sind Ihre Nachbarn besonders oft in übertriebener Feierlaune, könnten Sie zunächst versuchen, mit ihnen freundlich zu reden. Vielleicht ist es ihnen gar nicht bewusst, dass Sie sich gestört fühlen. Hilft die höfliche Bitte um Ruhe nicht, können Sie die Polizei oder aber das Ordnungsamt um Hilfe bitten. Zur Not können Sie es auch mit Mediation versuchen.

Sollten Sie keinen anderen Weg finden, können Sie einen Anwalt aufsuchen. Hier kommt es gelegen, wenn Sie über eine private Rechtsschutzversicherung verfügen, die für Sie Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt.

Eine Versicherung, die sich lohnt.

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