Unfallflucht: Wann die Verkehrsopferhilfe einspringt

2 Min Bei flüchtigen Unfallverursachern oder wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde – Verein deutscher Haftpflichtversicherer sorgt für Ausgleich

20.11.2017
Leonie Kaufmann
2 Min

Die Verkehrsopferhilfe ist neben der gesetzlichen Kfz-Versicherung eine zusätzliche finanzielle Absicherung bei Autounfällen. Selbst, wenn Sie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung haben, kann passieren, dass diese nicht greift. In solchen Fällen kann die Verkehrsopferhilfe einspringen und Sie vor hohen Kosten schützen.

Entscheidende Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Verkehrsopferhilfe

Geschädigte müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen der Verkehrsopferhilfe zu erhalten. Grundsätzlich muss ausgeschlossen sein, dass über den Verursacher kein Schadenersatz erlangt werden kann. Grundvoraussetzung ist, dass der Verursacher keinen Schadenersatz zahlt. Das ist dann der Fall, wenn …

  • … der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht und nicht ermittelt werden kann oder
  • der Unfallverursacher keine Kfz-Versicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen oder diese nicht bezahlt hat oder
  • der Verursacher den Schaden vorsätzlich herbeiführt und seine Haftpflichtversicherung damit eine Regulierung ausschließt oder
  • der Versicherer, der leistungspflichtig wäre, insolvent ist.
Überdies greift die Verkehrsopferhilfe nicht, wenn …
  • … weder ein Fahrzeug noch ein Anhänger den Schaden hervorgerufen haben,
  • der Schaden durch Fußgänger oder Fahrradfahrer verursacht wurde,
  • sich der Unfall auf einem privaten Grundstück ereignet hat.

Nach der Prüfung obiger Grundvoraussetzungen und weiterer Kriterien können Sie Ihren Schadensersatz-Anspruch bei einer Versicherung melden. Das kann die Kranken- oder Rentenversicherung oder beispielsweise die private Unfallversicherung sein. Nur wenn keine dieser Stellen zuständig ist, können Sie Verkehrsopferhilfe beantragen.

Wie viel zahlt die Verkehrsopferhilfe?

Um Betroffene vor hohen finanziellen Belastungen zu schützen, gewährt die Verkehrsopferhilfe aus ihrem Entschädigungsfond Unterstützungen. Diese entsprechen den Entschädigungsbeiträgen einer regulären Autoversicherung unter der Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen. Zur Orientierung: Bei Unfällen mit Todesfolge oder schweren Verletzungen liegen diese bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Auch Schmerzensgeld kann gewährt werden. Bei zusätzlichen Sachschäden sind diese immerhin noch mit einer Million Euro abgedeckt; wobei Sie hier mit einem Selbstbehalt von circa 500 Euro rechnen müssen.

Zur Finanzierung der Verkehrsopferhilfe

Die Verkehrsopferhilfe e.V. wurde als Verein der deutschen Autohaftpflichtversicherer 1963 gegründet. 1966 wurde dem Garantiefond, in den alle Mitglieder einzahlen, die Stellung des gesetzlichen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen zugewiesen. Seitdem haben Verkehrsopfer einen Rechtsanspruch auf Entschädigungszahlungen bei Körperschäden und Sachschäden, wenn keine Autoversicherung einspringt (Voraussetzungen siehe oben). Vermögensschäden bleiben grundsätzlich ausgeschlossen.
TIPP: Um eventuelle Ansprüche geltend zu machen, gibt es auf der Internetseite der Verkehrsopferhilfe Informationen und Formulare zum Download. (http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/entschaedigungsstelle/praktische-tipps/) Ansprüche aus dem Entschädigungsfond können Sie per Antragsformular oder auch formlos geltend machen. Eine Darstellung des Sachverhalts sowie die Auflistung der entstandenen Schäden sind wichtige Angaben, um Leistungen von der Verkehrsunfallhilfe erhalten zu können.

Eine Versicherung die sich lohnt

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