Ein Verkehrsunfall kann schwerwiegende Folgen haben, sowohl körperliche als auch finanzielle. Gut, dass Geschädigte sich auf die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlassen können. Doch was tun, wenn der Unfallgegner nicht ermittelt werden kann, gar nicht haftpflichtversichert ist oder seine Versicherung insolvent ist? Wenn es für Geschädigte schwierig wird, eine angemessene Entschädigung zu erhalten, kann die Verkehrsopferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen helfen. Welche das sind, wann der Verein einspringt, wie hoch die Leistung ausfällt und wie Sie Hilfe beantragen können, erfahren Sie hier.
Was ist die Verkehrsopferhilfe und wie kann sie helfen?
Der Verein Verkehrsopferhilfe, kurz VOH, wurde 1965 gegründet, um Opfern von Unfällen in Deutschland mit nicht versicherten oder nicht ermittelbaren Kraftfahrzeugen zu helfen. Die VOH fungiert damit als Garantiefonds, der Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen übernimmt und reguliert.
In dem Verein sind ausschließlich deutsche Kfz-Versicherer vertreten. Somit funktioniert die VOH als eine nationale Entschädigungsstelle. Seit 2003 ist sie zudem als Entschädigungsstelle der Europäischen Union zuständig, die auch Opfern von Unfällen im Ausland eine schnelle Abwicklung ihrer Ansprüche ermöglicht.
Finanziert wird der Verein von den darin vertretenen Versicherungsunternehmen, die einen Teil ihrer Prämieneinnahmen an die Verkehrsopferhilfe abführen.
In welchen Fällen springt die Verkehrsopferhilfe ein?
In der Regel kommt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers auf, der Sach-, Vermögens- oder Personenschäden an Dritten verursacht hat. Darauf ist jedoch nicht immer Verlass. Geschädigte können somit Leistungen wie Schadenersatz für Sachschäden oder Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall von der VOH in Anspruch nehmen, wenn grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass sie über den Unfallverursacher Schadenersatz erlangen können.
Wann besteht Anspruch auf die Verkehrsopferhilfe?
Im Jahr 2021 verzeichnete das Statistische Bundesamt insgesamt über 2,3 Millionen polizeilich gemeldete Straßenverkehrsunfälle. Während es davon in den meisten Fällen um reine Sachschäden ging, kam es bei rund 259.000 Unfällen zu Personenschäden. Davon wiederum entfernten sich laut Statista.com in rund 23.000 Fällen die Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort – begingen also Fahrerflucht.
Außerdem sind Entschädigungszahlungen nur bei Verkehrsunfällen möglich, die von einem Kraftfahrzeug oder Anhänger verursacht wurden. Die VOH greift entsprechend nicht bei Schäden, die beispielsweise von Fußgängern oder Fahrradfahrern verursacht wurden. Sie ist auch nicht zuständig, wenn sich der Unfall auf einem privaten Grundstück ereignet hat.
Trotz einer relativ hohen polizeilichen Aufklärungsquote von bundesweit rund 40 Prozent bei Verkehrsunfällen mit Fahrerflucht, ist die Anzahl derer mit reinen Sachschäden einfach zu hoch. Um somit eine übermäßige oder auch missbräuchliche Inanspruchnahme der VOH zu verhindern, ersetzt diese in Fällen von Fahrerflucht keine Sachschäden am Fahrzeug, sondern leistet nur Entschädigung, wenn über die Maße schwere Personenschäden entstanden sind.
Diese Voraussetzungen gelten für den Erhalt der Verkehrsopferhilfe
Um Leistungen der Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Unfall in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat geschehen sein. Davon abgesehen muss die geschädigte Person:
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sein,
- einen Personenschaden oder einen Sachschaden von mehr als 500 Euro erlitten haben,
- den Unfall unverzüglich bei der Polizei anzeigen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Schädigers ergreifen,
- ihren Anspruch binnen zwei Jahren nach dem Unfall bei der Verkehrsopferhilfe geltend machen.
Entschädigung: Wofür und wie viel zahlt die Verkehrsopferhilfe?
- die Heilbehandlung
- das Schmerzensgeld
- den Verdienstausfall
- das Hinterbliebenengeld
- den entstandenen Sachschaden
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Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Einzelfall und kann je nach Schwere der Verletzung und Dauer der Beeinträchtigung variieren. Allerdings kann die Verkehrsopferhilfe nur Zahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze leisten, welche sich an der gesetzlichen Mindestversicherungssumme orientiert. Diese beträgt derzeit 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,22 Millionen Euro für Sachschäden.
Wie funktioniert das Antragsverfahren für die Verkehrsopferhilfe?
Vor der Antragstellung sollten alle relevanten Unterlagen zum Unfall wie beispielsweise der Polizeibericht, ärztliche Atteste und Belege über Sachschäden digitalisiert werden, um diese ergänzend zum Antragsformular online hochladen zu können.
Schritt für Schritt: So melden Sie einen Schaden der Verkehrsopferhilfe
Zunächst ist entscheidend, wo der Unfall geschehen ist – innerhalb Deutschlands oder im Ausland. Deshalb gilt es zuallererst die zutreffende Variante auszuwählen. Im Anschluss sind im Unfallmeldeformular folgende Angaben zu machen:
- Grund für die Inanspruchnahme der Verkehrsopferhilfe
- Persönliche Daten des Geschädigten
- Unfalldaten (z.B. Datum, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls)
- Daten des Schädigers (z.B. Angaben zum Kfz, Halter, Fahrer)
- Upload von Dokumenten (z.B. Polizeiliche Anzeige, Rechnungen, Atteste)
Die Verkehrsopferhilfe prüft nach Eingang den Antrag und entscheidet über die Höhe der Entschädigung. Diese wird nach den gleichen Grundsätzen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.
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