Ob eine Steuervergünstigung durch eine Autoversicherung genutzt werden kann, hängt dabei in erster Linie davon ab, wie ein Fahrzeug genutzt wird. Zu unterscheiden sind die private und die gewerbliche Kfz-Versicherung.
Arbeitnehmer können die Kfz-Haftpflicht steuerlich geltend machen
Arbeitnehmer haben die Option, ihre Kfz-Versicherung bei der Steuer anzusetzen. Sie können die Versicherungsprämien als sogenannte „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ anrechnen lassen. Der Grund: Es werden hier Policen berücksichtigt, die die persönlichen Lebensrisiken des Steuerzahlers abdecken. Dazu zählt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese Police lässt sich als Aufwand anrechnen. Die Ausgaben sind in der Anlage “Vorsorgeaufwand” anzugeben. Allerdings gelten Sachversicherungen, wie die Voll- und Teilkaskoversicherungen, nicht als Vorsorgeaufwendungen. Daher können diese Aufwendungen auch nicht von Privatpersonen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zu den allgemeinen Bedingungen zählen:
- Man muss Versicherungsnehmer des Fahrzeuges sein, um die Kosten für die Kfz-Versicherung steuerlich absetzen zu können.
- Arbeitnehmer können nur die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht vollständig von der Steuer absetzen.
- Eine optionale Kaskoversicherung kann nur von Selbstständigen bei der Steuer angesetzt werden.
- Das Finanzamt braucht einen schriftlichen Nachweis über die im Steuerjahr gezahlten Beiträge zur Kfz-Versicherung.
Wer sein Auto auch beruflich oder dienstlich nutzt, kann die über das Jahr gemachten Fahrtwege zusätzlich in der Steuererklärung in der Anlage “Werbungskosten” eintragen. Die Kosten für die berufliche Nutzung des Wagens können jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht über eine Kilometerpauschale erstattet.
Selbständige können auch eine Kaskoversicherung von der Steuer absetzen
Für beruflich genutzte Autos oder auch Firmenwagen können die Ausgaben als Firmenausgaben geltend gemacht werden. Vor allem Selbstständige profitieren deshalb von dieser Regelung. Wird das versicherte Auto im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit genutzt, gelten die Beiträge zur Kfz-Versicherung als Betriebsausgaben und mindern so den zu versteuernden Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen. Hier werden neben den Kosten für die Kfz-Haftpflicht auch die Ausgaben für Kaskoversicherungen berücksichtigt. Diese Ausgaben müssen dann in einer separaten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Finanzamt aufgelistet werden.