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Wirtschaftlicher Totalschaden am Pkw: Wer zahlt wann und wieviel?

7 Min Ihr Pkw wurde in einen Autounfall verwickelt? Hier erfahren Sie, wie man zwischen technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden unterscheidet – und wer welche Kosten trägt

Ein wirtschaftlicher Totalschaden als Unfallfolge
Michelle Enners
08.02.2022
7 Min

Es passiert den Besten von uns: Durch eine kleine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kommt es – zack – zum Autounfall! Sie sind möglicherweise gar nicht Unfallverursacher, aber auch dann sitzt der Schreck tief. Neben dem eigenen gesundheitlichen Check-Up stellt sich nach einem Unfall natürlich auch die Frage nach dem Zustand des Pkws. Die erschreckende Diagnose: Wirtschaftlicher Totalschaden.

Doch was bedeutet das überhaupt? Wer zahlt in diesem Fall wann und wieviel? Und worin unterscheidet sich ein wirtschaftlicher von einem technischen oder unechten Totalschaden?

Unfallstatistik:

Im Jahr 2020 kam es in der Bundesrepublik Deutschland zu 2.245.245 Verkehrsunfällen. Bei insgesamt 85 Prozent davon handelte es sich um Sachschadensunfälle ohne Personenschaden. (Statistisches Bundesamt Destatis, 2021)

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Totalschaden – welche Arten gibt es und was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?

Während „Totalschaden“ beim ersten Hören sehr eindeutig klingt, wird hier in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:

  • Technischer Totalschaden
  • Wirtschaftlicher Totalschaden
  • Unechter Totalschaden

Für diese Einteilung braucht es die Hilfe von Profis: Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger erstellt ein Gutachten über die Kosten einer Reparatur sowie über Rest- und Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs.

Dafür wird unter anderem die „Schwacke-Liste“ herangezogen, welche die Grundlage für jede Pkw-Bewertung bildet. In dieser Liste werden Durchschnittswerte aufgeführt – sie zeigt den Rest- und Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtwagens an. Wird beim Gutachten festgestellt, dass das Auto irreparabel beschädigt ist, der verkehrstüchtige Zustand also nicht oder nur durch einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand wiederhergestellt werden kann, handelt es sich um einen technischen Totalschaden. Dann heißt es leider: Nichts geht mehr.

Dieselben Parameter braucht es auch in der nächsten Gleichung: Sind die Kosten für die Instandsetzung des Autos größer als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Wirtschaftlich rechnet sich hier eine Reparatur auf den ersten Blick nicht.

Ein sogenannter unechter Totalschaden kommt seltener vor. Relevant ist er bei Haftpflichtschäden, wenn also ein Dritter den Schaden verursacht und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen hat. In der Kaskoversicherung spielt dieser Begriff hingegen keine Rolle. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur des Fahrzeugs nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich beim verunfallten Pkw um einen Neuwagen beziehungsweise ein neuwertiges Fahrzeug handelt. Obwohl die Reparatur des Autos technisch möglich wäre und rechnerisch kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, würde die Wiederinstandsetzung einen Wertverlust bedeuten. In diesem Fall kann man sich bei der gegnerischen Versicherung den Anschaffungspreis des Wagens – abzüglich Restwert des verunfallten Fahrzeugs – als Schadenersatz auszahlen lassen. Dieser Vorgang wird als unechter Totalschaden bezeichnet, weil er versicherungstechnisch einem wirtschaftlichen Totalschaden gleicht.

Die 130-Prozent-Regel

Das Gutachten ist erstellt, die Diagnose klar: Rein rechnerisch rentiert es sich nicht, den verunfallten Wagen zur Reparatur zu bringen. Bei Fremdverschulden kann man den Wagen nun für den Restwert verkaufen und hat gegenüber der gegnerischen Versicherung Anspruch auf die Auszahlung der Differenz zum Wiederbeschaffungswert.

Doch vielleicht hängt man an dem Auto, eventuell ist es sogar ein Sammlerstück, sodass ein Verkauf nur ungern in Erwägung gezogen wird. An dieser Stelle kann man von einer Sonderregelung Gebrauch machen: der 130-Prozent-Regel. Diese greift dann, wenn die Reparaturkosten für den Unfallwagen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall übernimmt die gegnerische Versicherung für die entstehenden Kosten.

Voraussetzungen dafür gibt es jedoch: Die Instandsetzung des Wagens muss vollständig und fachgerecht erfolgen. Als Nachweis darüber sollte die Rechnung vorgelegt werden. Außerdem muss der Pkw anschließend noch für mindestens ein halbes Jahr gefahren werden. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten die 130 Prozent, kann man vom Schädiger lediglich die Kosten für die Wiederbeschaffung verlangen, da die Instandsetzung als wirtschaftlich unvernünftig eingestuft wird.

Korrektes Vorgehen bei der 130-Prozent-Regel:

Das Gutachten über Schaden und Instandsetzung Ihres Kfz sollte von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen erstellt werden. Außerdem dürfen Sie sich durch den Schadenersatz nicht bereichern und das Auto entgegen der geschätzten Reparaturkosten viel günstiger instand setzen lassen. Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Fall also nicht möglich.

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Was ist ein echter Totalschaden?

Hin und wieder liest man den Begriff „echter Totalschaden“. Lassen Sie sich von diesem nicht irritieren – sowohl der technische als auch der wirtschaftliche Totalschaden sind mit dem Begriff gemeint. Mit anderen Worten: Ein echter Totalschaden kann entweder wirtschaftliche oder technische Gründe haben.

Wirtschaftlichen Totalschaden feststellen: Berechnungsbeispiele

Für die Berechnung zur Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens benötigt man folgende Werte:

  • Wiederbeschaffungskosten
  • Restwert
  • Geschätzte Reparaturkosten

Beispiel 1Es hat gekracht und den Wagen hat es schlimm erwischt. Die Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Pkw liegen bei 8.000 Euro. Der Restwert des Unfallwagens wurde vom Kfz-Gutachter mit einem Beitrag von 4.000 Euro festgelegt und die geschätzten Reparaturkosten belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Schadenersatzsumme ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Folgt man der oben beschriebenen Berechnung, erhält man diese Verhältnismäßigkeit:

8.000 Euro (Wiederbeschaffungswert) – 4.000 Euro (Restwert) = 4.000 Euro (Schadenersatzsumme)

5.000 Euro (Reparaturkosten) > 4.000 Euro (Schadenersatzsumme)

Mit 5.000 Euro Reparaturkosten wird die Schadenersatzsumme von 4.000 Euro um 1.000 Euro überschritten, die Reparaturkosten sind unwirtschaftlich. An dieser Stelle liegt demnach ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Verbildlichung: Dann handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden

Die Verhältnismäßigkeit beim wirtschaftlichen Totalschaden

Beispiel 2: Die 130-Prozent-Regel

Doch was, wenn man den verunfallten Pkw wieder professionell in Gang bringen lassen und von dieser Sonderregelung Gebrauch machen möchte? Dann kann man von der gegnerischen Versicherung den maximalen Wiederbeschaffungswert plus 30 Prozent fordern:

8.000 Euro Wiederbeschaffungswert x 1,3 = 10.400 Euro max. Reparaturkosten

Bei einem Wagen mit dem Wiederbeschaffungswert von 8.000 Euro kann man demnach maximal 10.400 Euro für die Instandsetzung erhalten.

Totalschaden: Was zahlt die Versicherung?

Ist der Totalschaden am Pkw durch einen fremdverschuldeten Unfall entstanden, kommt es zum Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. In der Regel kommt somit die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für Schäden am Fahrzeug des Beteiligten auf.

Ist man jedoch selbst Unfallverursacher, erhält man die Versicherungsleistung auf Grundlage des Versicherungsvertrags. In diesem Fall kann die Vollkaskoversicherung helfen – hier gilt es, die jeweiligen Konditionen zu studieren. Die Kfz-Haftpflicht oder Teilkasko greifen hier also nicht.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens muss die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts bezahlen, also die im obigen Beispiel berechnete Schadenersatzsumme. Bei Haftpflichtschäden greift die 130-Prozent-Regel, wie im Berechnungsbeispiel 2 beschrieben. Dann zahlt die Versicherung des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert zuzüglich maximal 30 Prozent für die entstehenden Reparaturkosten.

Ausnahmen bestätigen die Regel:

Ist der wirtschaftliche Totalschaden innerhalb einer in der Versicherungspolice vereinbarten Frist eingetreten, gibt es bei mancher Kaskoversicherung sogar eine Neupreis- oder Kaufpreiserstattung für Neu- beziehungsweise Gebrauchtwagen.

Wird das Fahrzeug als technischer Totalschaden eingestuft, erhält man den Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest- beziehungsweise Schrottwert ausgezahlt. Ist man mit einem Neuwagen verunfallt, hat den Crash jedoch nicht verschuldet, kann man im besten Fall den Anschaffungspreis als Schadenersatz einfordern. Das verunfallte Fahrzeug ist dann abzugeben und der Restwert wird dem Schadenersatz angerechnet.

Trotzdem mobil:

Je nach Versicherungsart kann Ihnen auch die Nutzung eines Mietwagens für einen begrenzten Zeitraum zustehen. Prüfen Sie für genaue Informationen unbedingt Ihre Versicherungspolice.

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Totalschaden auszahlen lassen oder das Auto reparieren?

Ob sich die Auszahlung des Totalschadens oder doch eher die Reparatur lohnt, hängt von einigen verschiedenen Faktoren ab. In erster Linie ist wichtig, ob man selbst der Geschädigte oder der Unfallverursacher ist.

Im Normalfall kommt bei einer nicht selbst verschuldeten Kollision mit einem anderen Kfz die gegnerische Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden auf. Für den Unfallverursacher ist die Situation komplexer. Auch die Art des Schadens, des Fahrzeugs und die Höhe des Restwerts spielen eine wichtige Rolle für die Entscheidung über den Verbleib des Autos.

Nicht zuletzt kommt es immer auf die individuelle Situation und das Gutachten des Profis an – sowie auf die Art der eigenen Versicherung. Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel für die Kosten des Unfallverursachers auf. Der Geschädigte erhält die Regulierung hingegen aus der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Im Falle eines technischen Totalschadens kommt nur eine Auszahlung in Frage. Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ergibt dieser Schritt Sinn. Hat der Unfallwagen jedoch einen hohen ideellen oder gar Seltenheitswert, kann man von der 130-Prozent-Regel Gebrauch machen und nach der Reparatur wieder Fahrt aufnehmen. Je nach Versicherungspolice kann man gegebenenfalls auch von der Neupreis- beziehungsweise Kaufwertentschädigung Gebrauch machen, wenn sich der Unfall innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ereignet hat – bei Verti liegen diese zwischen 12 und 24 Monaten seit der Zulassung auf den Versicherungsnehmer.

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