Zugeparkt – was tun?

5 Min Wurde man von einem anderen Pkw zugeparkt, ist das in erster Linie ärgerlich. Was Sie in dieser Situation tun können und was es zu vermeiden gilt, erfahren Sie hier!

03.08.2021
Michelle Enners
5 Min

Die Tasche ist gepackt, das Outfit sitzt und die Präsentation ist vorbereitet – jetzt ab ins Auto und direkt zum Termin. Doch die böse Überraschung zeigt sich in Form eines fremden Fahrzeugs, welches in zweiter Reihe vor dem eigenen steht: Man wurde zugeparkt! Was Sie in dieser Situation tun können und was Sie besser sein lassen, haben wir für Sie zusammengefasst!

Wann spricht man von „zugeparkt“?

Wird das Ausparken des eigenen Pkw aufgrund anderer Fahrzeuge verhindert, wurde man zugeparkt. Hierbei kann es sich sowohl um das Fahrzeug in zweiter Reihe handeln als auch um zu dicht stehende Fahrzeuge vor und hinter dem eigenen Auto. Nicht selten werden zudem Stellflächen wie die eigene Einfahrt oder der Privatparkplatz durch ein fremdes Fahrzeug besetzt. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern je nach Situation auch ordnungswidrig.

 


Hinweis: Wurde man vorsätzlich zugeparkt, fällt dies nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) unter den Tatbestand der Nötigung. Doch den Vorsatz gilt es dem Beschuldigten eindeutig nachzuweisen. (Quelle: Bussgeldrechner.org). 


*Erklärung

*Rechenbeispiel für: Smart FORTWO COUPE 0.9 (HSN: 1313, TSN: EGF), eigenfinanziert, Erstzulassung 2019, Kaufjahr: 2019, Zulassung in PLZ: 49078 (Osnabrück), Fahrleistung: 5.000 km/Jahr, Nutzung: ausschließlich privat, Halter: VN, Fahrer: VN (Geb. 01.01.1965/Führerschein seit 40 Jahren) und weiterer Fahrer (Geb. 01.01.1974/Führerschein seit 31 Jahren) , Angestellter, Hauseigentum, Abstellplatz: Tiefgarage, Lebensgemeinschaft, SF-Klasse KH: SF 40, Selbstbeteiligung TK: 300 €, keine Vorschäden, Zahlweise: jährlich Bankeinzug, Werkstattbindung, Versicherungsbeginn: 10.01.2024, Keine Punkte in Flensburg, Tarif inkl. Teilkasko, Produktlinie Klassik. Dauer beim Vorversicherer länger als 5 Jahre, Die Ausweisung der 9,90 €/ Monat bezieht sich auf die errechnete Jahresprämie von 118,80 € welche auf 12 Monate runtergebrochen wurde.

Was kann man machen, wenn man eingeparkt wurde?

Wurde das eigene Auto zugeparkt, sollte man in erster Linie die Ruhe bewahren. Lautes Hupen oder Rufen ist nach Straßenverkehrsordnung (StVO) sogar ein Verstoß und unbedingt zu vermeiden. Auch, wenn der Ärger hochkocht und man unter Zeitdruck ist, sind Emotionen an dieser Stelle wenig hilfreich. Stattdessen lohnt sich eine sachliche Betrachtung der Situation, um anschließend gut handeln zu können.

FAQ: Auto zugeparkt – was tun?

  1. Prüfen Sie: Gibt es wirklich keine realistische Möglichkeit, die Parklücke zu verlassen?
    Manchmal hilft ein weiteres Paar Augen bei einer komplexen Parksituation. Haben Sie genug Zeit, kann eine vertrauenswürdige Person Ihnen eventuell als (Aus-)Parkassistenz dienen. Doch ist die Gefahr zu groß, dem eigenen und fremden Pkw beim Ausparkversuch einen Schaden zuzufügen, heißt es: Finger vom Lenkrad und Wagen stehenlassen.
  2. Steht Ihr Wagen im privaten oder öffentlichen Raum?
    Je nach Situation unterscheiden sich auch die Zuständigkeiten: Für öffentliche Parkplätze gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Zuparken laut dieser als Ordnungswidrigkeit. Ansprechpartner sind in diesem Fall Polizei und Ordnungsamt. Wurde gar eine Feuerwehrzufahrt, eine öffentliche Einfahrt oder ein Blitzer durch einen Pkw versperrt, droht neben einem Bußgeld sogar ein Punkt in Flensburg. Für Falschparker kann es also ziemlich teuer werden.

    Im privaten Raum, wenn zum Beispiel der Privatparkplatz oder die eigene Einfahrt zugeparkt wurden, ist dies nicht der Fall. Steht jemand also auf Ihrem Parkplatz oder hat sich vor Ihre Einfahrt gestellt, haben Sie grundsätzlich das Recht den Wagen abschleppen zu lassen. Doch nicht immer ist das die beste Lösung, wie der nächste Punkt zeigt. Übrigens zählt auch der Supermarktparkplatz oder das Parkhaus zu privatem Grund – beides ist kein öffentlicher Raum. Die Polizei oder das Ordnungsamt sind hier also nicht zuständig.

  3. Wen ruft man an, wenn man zugeparkt worden ist?
    Wurden Sie im öffentlichen Raum zugeparkt, sind Polizei oder Ordnungsamt für das weitere Vorgehen zuständig. Sitzen Sie mit Ihrem Auto jedoch zum Beispiel auf einem Supermarktparkplatz fest, haben die Behörden keine Handlungsbefugnis. Aber: Im Notfall kann die Polizei mithilfe des Kfz-Kennzeichens den Namen des Falschparkers ermitteln und ihn telefonisch zum Umparken auffordern.

    Tipp: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrzeughalter im Supermarkt einkauft, ist recht hoch. Manchmal lohnt sich der Versuch, den Falschparker per Durchsage des Kennzeichens im Markt auf seinen Fehler hinzuweisen.

  4. Sollten Sie das Auto abschleppen lassen – oder spricht etwas dagegen?
    Wurde man zugeparkt, würde man am liebsten das fremde Auto abschleppen lassen – klar. Im öffentlichen Raum entscheidet über den Umgang mit dem Falschparker jedoch die Polizei oder das Ordnungsamt. Deshalb dürfen Sie in diesem Fall nicht selbst den Abschleppdienst verständigen, sondern sollten die Situation den zuständigen Behörden schildern.

    Möchten Sie den Falschparker im privaten Raum abschleppen lassen, ist das grundsätzlich möglich. Doch Vorsicht: Nicht selten bleibt man auf den Kosten sitzen, wenn man das Abschleppen selbst veranlasst. Dem Abschleppdienst gegenüber muss man nämlich in Vorkasse treten – und ob der Falschparker überhaupt zahlungsfähig ist oder den Fehler einsieht, kann man nicht wissen. Zwar müssen Sie dem Besitzer des Fahrzeugs oder alternativ der Polizei mitteilen, wo das abgeschleppte Fahrzeug zu finden ist – und welches Unternehmen zuständig war. Tatsächlich ist es jedoch erlaubt, dem Fahrzeughalter den neuen Standort seines Wagens erst preiszugeben, wenn er die Kosten des Abschleppens beglichen hat.

    Andernfalls können Sie eine Schadenersatzklage einlegen, um die Abschleppkosten erstattet zu bekommen.

  5. Abschleppen lassen: Das sollten Sie beachten
    Sind Ihre Beweggründe so dringend, dass Sie nicht um das Abschleppen des anderen Pkw herumkommen, sollten Sie die gesamte Situation mit Fotos dokumentieren. Auch bereits bestehende Schäden am fremden Pkw sollten dabei fotografiert werden. Entsteht beim Entfernen des Wagens nämlich ein Schaden, muss Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung dafür aufkommen.

Was kann ich tun, wenn jemand auf meinem Parkplatz steht?

Ein fremdes Auto wurde auf dem eigenen Privatparkplatz abgestellt – das ist ärgerlich! Doch vielleicht bringt der Übeltäter nur etwas bei den Nachbarn vorbei und kehrt schnell zum Auto zurück? Zwar sollte man einige Minuten am Parkplatz warten und versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen, jedoch gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Zeitspanne dafür.

Taucht der Fahrzeughalter nicht auf, kann man aktiv werden. Doch: Anders als im öffentlichen Raum sind Polizei und Ordnungsamt hier nicht zuständig. Diese können höchstens über das Kennzeichen des Wagens den Besitzer ermitteln und ihn telefonisch dazu auffordern, seinen Wagen umzuparken. Mit etwas Glück kann ein solcher Anruf schon genügen und der eigene Stellplatz wird freigegeben.

Möchte man den fremden Wagen abschleppen lassen, muss man dies selbst in Auftrag geben – und in Vorkasse gehen. Zudem sollte der gesamte Abschlepp-Prozess fotografisch dokumentiert werden, um sowohl die Ausgangssituation als auch den ursprünglichen Zustand des falschgeparkten Fahrzeugs festzuhalten. Entstehen beim Abschleppen Schäden am Wagen des Falschparkers, droht weiterer Ärger. In den meisten Fällen ist man also tatsächlich besser beraten, die Situation auszusitzen.

Gleiches gilt auch für die Frage: Einfahrt zugeparkt – was tun? Befinden sich Einfahrt und Falschparker auf privatem Grund, handelt es sich nicht um eine klassische Ordnungswidrigkeit nach StVO. Steht der Falschparker jedoch auf einer öffentlichen Fläche vor dem eigenen Privatparkplatz oder der Einfahrt, kann man das Ordnungsamt oder die Polizei kontaktieren.

Falls man das eigene Auto stehen lässt und per Taxi oder öffentlichem Nahverkehr zum Zielort fährt, kann man Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher prüfen lassen. Auch hier lohnt es sich, alles durch Fotos und Rechnungsbelege zu dokumentieren. Mit etwas Glück bekommt man die zusätzlichen Kosten so erstattet.

Eine Versicherung, die sich lohnt.

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