Privathaftpflicht: Wann ersetzt die Versicherung das kaputte Notebook?

3 Min Übernahme des Laptop-Zeitwertes hängt davon ab, wem das Missgeschick passiert ist

08.08.2017
Julianna Adamska
3 Min

Einmal nicht aufgepasst und schon ist es passiert: Die Kaffeetasse kippt um und zwar ausgerechnet in die Tastatur des nagelneuen Firmen-Notebooks, mit dem man im Home-Office arbeiten wollte. Oder man recherchiert mit dem Notebook der Freundin, dieser rutscht von der Sofa-Kante, der Bildschirm ist gebrochen und das teure Gerät macht keinen Ton mehr. Beide Fälle sind ärgerlich und passieren oft. Schäden an Notebooks gehören mit zu den meist gemeldeten Fällen in der Haftpflichtversicherung. Ihre Regulierung wird in den Schadensabteilungen der Versicherungsunternehmen abhängig vom individuellen Einzelfall geprüft und entschieden. Nicht immer kann man als Versicherungsnehmer mit einer Zahlung rechnen. Im Verti-Blog erklären wir Ihnen anhand von drei typischen Beispielfällen, wann Schäden an Notebooks von der Privathaftpflicht übernommen oder abgelehnt werden können. Entscheidend sind die jeweiligen Klauseln im Versicherungsvertrag. Im Zweifelsfall lohnt es sich, den Kontakt zum Versicherer zu suchen und nachzufragen.

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Privathaftpflichtversicherungen bieten unterschiedliche Tarife und Zusatzversicherungen an

Gesetzlich ist man zum Schadenersatz verpflichtet, wenn man Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte dritter Personen schuldhaft verletzt. Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt die Regulierung von Schäden an Dritten und zahlt eine Entschädigung an den Anspruchssteller. Die Privathaftpflichtversicherung greift dabei in allen Fällen, die im privaten Umfeld entstehen. Sie ist nicht zuständig, wenn man zum Beispiel auf Arbeit einen Schaden verursacht.
Eine Privathaftpflichtversicherung kann für Singles oder Familien abgeschlossen werden. Bei Familienversicherungen sind Kinder mitversichert. Ein Paar muss nicht verheiratet sein, um eine Familien-Police abzuschließen. Es reicht eine gemeinsame Wohnung, die man als eheähnliche Lebenspartner bezieht. Zahlreiche Zusatzversicherungen können zum Tarif dazu gebucht werden, unter anderen auch für elektronische Geräte. Ob sich das lohnt, muss man selbst abschätzen. Wichtig zu wissen: Eine Privathaftpflicht zahlt nur bei Schäden, die man aus Versehen verursacht hat. Mit Vorsatz verursachte Schäden sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Unterschiedliche Fälle werden von der Haftpflichtversicherung unterschiedlich behandelt

  • Im Home-Office: Klara arbeitet zu Hause und kippt aus Versehen ihren Kaffee auf die Tastatur des neuen Firmen-Notebooks. Dieser muss nach Aussagen des Technikers für 500 Euro repariert werden. Klaras Chef meint, der Schaden könne von ihrer Haftpflichtversicherung übernommen werden. Doch die fragt nach: In diesem Fall ist es entscheidend, warum Klara das Firmen-Notebook zu Hause benutzt hat. Hat ihr Chef ausdrücklich Home-Office angewiesen, ist der Schaden durch die Haftpflichtversicherung von Klaras Firma zu übernehmen. Hat Klara dagegen von sich aus Arbeit zu Hause erledigt, weil sie dort beispielsweise mehr Ruhe findet, muss sie den Schaden selbst bezahlen. Ihre Haftpflichtversicherung kann den Firmen-Laptop nämlich dann als einen geliehenen Gegenstand einstufen.
  • Das Notebook der Freundin: Tom sucht mit Linas Notebook nach Schnäppchen für den nächsten Sommerurlaub. Er sitzt dabei auf dem Sofa in der Wohnung seiner Eltern, während Lina zum Sportkurs fährt. Das Notebook rutscht von der Sofakante, das Display bricht. Wer kommt für den Schaden auf? Unabhängig davon, wo das Missgeschick passiert, kommt es darauf an, wie das Verhältnis von Lina und Tom zueinander ist. Da beide vor einem Jahr eine gemeinsame Wohnung bezogen haben, gelten sie für die Versicherung als häusliche Gemeinschaft. Daher kann Tom den Schaden an Linas Laptop auch nicht über die Haftpflichtversicherung geltend machen. Er hat aus Sicht der Versicherung nicht die Sache eines Dritten, sondern etwas kaputt gemacht, das zur häuslichen Gemeinschaft gehört. Alternativ gehen Versicherer von einer Leihgabe von Lina an Tom aus. Lina und Tom bleiben in beiden Fällen auf den Reparaturkosten sitzen. Sie wissen nun aber, dass sie eine ihrer beiden Haftpflichtversicherungen kündigen können, da man auch als unverheiratetes Paar einen Familientarif buchen kann. Ansonsten wird eine Doppelversicherung unterstellt.
  • Das eigene Notebook: Thomas erklärt Stefan an seinem Notebook, wie genau er sich den Umbau seines Hauses vorstellt. Thomas holt noch ein Bier und bleibt am Laptop-Kabel hängen. Das Gerät kracht zu Boden und hat einen Schaden, dessen Reparatur mehrere hundert Euro kostet. Da Thomas selbst den Schaden verursacht hat, muss er die Kosten auch selbst tragen. Anders würde es sich verhalten, wenn sein Freund Stefan unbeabsichtigt am Kabel hängen bleibt und das Notebook zu Boden reißt. In diesem Fall hat Thomas als Geschädigter Anspruch auf die Erstattung des Zeitwerts des Notebooks. Das ist der Wert, mit dem ein vergleichbarer Laptop unter Berücksichtigung von Alter, Konfiguration und Restnutzungsdauer zum Schadenzeitpunkt wiederbeschafft werden kann. Sofern Thomas mit den geringen Wertberechnungen von Stefans Haftpflichtversicherung nicht einverstanden ist, kann er selbst recherchieren oder ein Gegengutachten erstellen lassen. Sollte ihm das nicht reichen, bliebe der Klageweg.

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